Debtor's Appeal Regarding Cost Advance in Composition Procedure Dismissed for Insufficient Engagement with Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint challenging a decision related to a bankruptcy procedure initiated against him by the Bankruptcy Office of Schwyz. Following a decision on August 18, 2020, to open bankruptcy proceedings, a summary procedure was ordered on September 7, 2020. The individual later requested an arrangement procedure with assignment of assets according to Article 332 of the Swiss Debt Enforcement and Bankruptcy Law. The Bankruptcy Office requested a payment of a CHF 15,000 advance for costs on December 17, 2021. The individual appealed this decision to the district court, which dismissed it, and subsequently to the Cantonal Court of Schwyz, which did not admit the appeal due to insufficient substantiation. The individual then brought the case before the Swiss Federal Tribunal, focusing on whether the Cantonal Court was justified in rejecting his appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 332 SchKG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Regarding Cost Advance in Composition Procedure Dismissed for Insufficient Engagement with Procedural Grounds: Following a decision on August 18, 2020, to open bankruptcy proceedings, a summary procedure was ordered on September 7, 2020. The individual later requested an arrangement procedure with assignment of assets according to Article 332 of the Swiss Debt Enforcement and Bankruptcy Law. The Bankruptcy Office requested a payment of a CHF 15,000 advance for costs on December 17, 2021. The individual appealed this decision to the district court, which dismissed it, and subsequently to the Cantonal Court of Schwyz, which did not admit the appeal due to insufficient substantiation. The individual then brought the case before the Swiss Federal Tribunal, focusing on whether the Cantonal Court was justified in rejecting his appeal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted in the simplified procedure due to insufficient substantiation.
The decision waives the collection of court fees as an exception.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_430/2022
Urteil vom 10. Juni 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Konkursamt Schwyz,
Strehlgasse 11, Postfach 364, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Kostenvorschuss (Nachlassverfahren),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. Mai 2022
(BEZ 2022 48).
Erwägungen:
1. Über den Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 18. August 2020 der Konkurs eröffnet und das Konkursamt Schwyz mit der Durchführung des Konkursverfahrens beauftragt. Mit Verfügung vom 7. September 2020 ordnete das Bezirksgericht Schwyz das summarische Konkursverfahren an. Am 20. Oktober 2021 beantragte der Beschwerdeführer dem Konkursamt die Eröffnung eines Nachlassverfahrens mit Vermögensabtretung gemäss Art. 332 SchKG . Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 fordert das Konkursamt den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 15'000.-- auf.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Januar 2022 Beschwerde beim Bezirksgericht Schwyz. Mit Verfügung vom 7. März 2022 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und setzte eine neue Vorschussfrist an.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 trat das Kantonsgericht Schwyz auf die Beschwerde mangels Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung nicht ein.
Dagegen - sowie gegen eine weitere Verfügung (dazu Verfahren 5A_431/2022) - hat der Beschwerdeführer am 2. Juni 2022 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer geht jedoch nicht auf die Erwägungen ein, mit denen das Kantonsgericht seinen Nichteintretensentscheid begründet hat. Stattdessen macht er geltend, der Vorschuss sei zu hoch, und durch die Eröffnung eines Nachlassverfahrens bestünde die Möglichkeit, einen hohen Verkaufspreis für die Liegenschaft U.________ zu erzielen.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
3. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg