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5A_430/2016 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation and Abuse of Process in Data Protection Case

Geschäftsnummer 5A_430/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a party who filed a complaint regarding personality rights and data protection, which was rejected by a lower court due to the failure to pay a required advance fee. The higher court confirmed this decision, stating that the initial court was correct in not proceeding with the case based on the lack of payment. Additionally, the party's subsequent appeal was deemed inadmissible as it included requests and arguments beyond the scope of the previous court decision. The appeal was also criticized for being abusive and lacking necessary legal substantiation, leading to a ruling that no further action would be taken on the appeal and that the party would bear the costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation and Abuse of Process in Data Protection Case: The higher court confirmed this decision, stating that the initial court was correct in not proceeding with the case based on the lack of payment. Additionally, the party's subsequent appeal was deemed inadmissible as it included requests and arguments beyond the scope of the previous court decision. The appeal was also criticized for being abusive and lacking necessary legal substantiation, leading to a ruling that no further action would be taken on the appeal and that the party would bear the costs.

Schlagwörter

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Verfahrensmissbrauch Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Kündigungsschutz Datenschutz Bearbeitung von Personendaten Ehrverletzungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Cited as the basis for not entering a decision on the appeal due to lack of proper reasoning and abuse of process.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_430/2016

Urteil vom 7. Juni 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Persönlichkeitsschutz, Datenschutz,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. April 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid (ZK 16 157) vom 26. April 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das (in einem Berufungsverfahren und in Bestätigung eines erstinstanzlichen Entscheids) auf eine Klage des Beschwerdeführers (betreffend Persönlichkeitsschutz und Datenschutz) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, zu Recht sei die erste Instanz auf die Klage mangels Vorschusszahlung nicht eingetreten, der erstinstanzliche Entscheid sei daher zu bestätigen,

dass das (allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellte) Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers u.a. gegen den Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts missbräuchlich ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist,

dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein als unzulässig erweist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 26. April 2016 hinausgehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 26. April 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen und die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann