Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_43/2020 KI-generiert

Mother's Appeal Against Provisional Visitation Schedule Dismissed

Geschäftsnummer 5A_43/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a custody dispute between the parents of a minor child born in 2019. The Child and Adult Protection Authority (KESB) of the regions Hochdorf and Sursee issued a provisional withdrawal of the parents' right to determine the child's residence, leading to the child being placed in a children's home. The parents challenged this decision, each seeking sole custody or extended visitation rights, and requested the restoration of the suspensive effect of their appeal. The Cantonal Court of Lucerne granted the father two visits per week and the mother one visit per week, with additional visits allowed with the grandmother's presence. The mother appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking more visitation time and the involvement of the grandmother.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 14 BV, Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 9 BV; Mother's Appeal Against Provisional Visitation Schedule Dismissed: The Child and Adult Protection Authority (KESB) of the regions Hochdorf and Sursee issued a provisional withdrawal of the parents' right to determine the child's residence, leading to the child being placed in a children's home. The parents challenged this decision, each seeking sole custody or extended visitation rights, and requested the restoration of the suspensive effect of their appeal. The Cantonal Court of Lucerne granted the father two visits per week and the mother one visit per week, with additional visits allowed with the grandmother's presence. The mother appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking more visitation time and the involvement of the grandmother.

Schlagwörter

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vorsorgliche Zuteilung der Obhut Sistierung des Besuchsrechts Aufenthaltsbestimmungsrecht Rechte des Kindes rechtsgleiche Behandlung Recht auf Leben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal would not be entertained due to lack of substantiation regarding admissibility requirements.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal lacked merit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court fees would be charged due to the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_43/2020

Urteil vom 21. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Kistler Huber,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Brigitte Scheuber,

Beschwerdegegner,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Regionen Hochdorf und Sursee.

Gegenstand

Vorsorgliche Besuchsrechtsregelung (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 17. Dezember 2019

(3H 19 72).

Sachverhalt:

Die rubrizierten Parteien sind die Eltern des 2019 geborenen C.________.

Mit vorsorglichem Entscheid vom 11. Oktober 2019 bestätigte die KESB Regionen Hochdorf und Sursee den am 19. September 2019 gegenüber beiden Elternteilen verfügten superprovisorischen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung von C.________ im Kinderheim D.________ sowie die superprovisorisch errichtete Beistandschaft. Auf die behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs wurde vor dem Hintergrund, dass das Kinderheim den Eltern je zwei Stunden Besuchsmöglichkeit pro Woche einräumte, bis zu einem weiteren Entscheid verzichtet. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Beide Elternteile erhoben am 25. Oktober 2019 beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde, mit welcher sie im Wesentlichen je die alleinige Obhutszuteilung (die Mutter zusätzlich eventualiter eine Obhutszuteilung an die Grossmutter) und je eventualiter die Erteilung eines ausgedehnten Besuchsrechts verlangten. Sodann ersuchten sie je um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

In Erwägung, dass die Obhutszuteilung an die Mutter aufgrund von deren Einschränkungen nicht in Frage komme und es für die Obhutszuteilung an den Vater (die einer Obhutsausübung durch die Grossmutter mütterlicherseits vorgehen müsste) vorab eines Erziehungsgutachtens bedürfe, und dass C.________ vorerst von der festen Struktur im Kinderheim profitiere, jedoch sofort behördlich das Besuchsrecht zu regeln sei, weil diese Frage nicht einfach dem Kinderheim überlassen werden dürfe, gewährte das Kantonsgericht mit präsidialer Instruktionsverfügung vom 17. Dezember 2019 dem Vater für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ein Besuchsrecht an zwei Tagen pro Woche für je drei Stunden und der Mutter ein solches an einem Tag pro Woche für zwei Stunden allein oder für eine Stunde in Begleitung der Grossmutter.

Gegen diese Verfügung hat die Mutter am 17. Januar 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Sie verlangt ein Besuchsrecht von mindestens zweimal vier Stunden oder viermal zwei Stunden pro Woche, wobei sie und ihre Mutter (Grossmutter von C.________) die Besuche einzeln oder gemeinsam wahrnehmen dürften; eventualiter wird ein Besuchsrecht für die Grossmutter allein an einem Tag pro Woche für vier Stunden und mit oder ohne Begleitung durch die Mutter (Beschwerdeführerin) an einem weiteren Tag pro Woche für vier Stunden verlangt. Ferner wird die Erteilung der aufschiebenden Wirkung verlangt.

Beim Kantonsgericht Luzern wurde telefonisch der (20-seitige) Entscheid der KESB vom 11. Oktober 2019 angefordert; die Akten wurden nicht eingeholt, da die Sache aufgrund des KESB-Entscheides, der angefochtenen Instruktionsverfügung und der Beschwerdeschrift sofort spruchreif ist.

Erwägungen:

1. Die angefochtene Verfügung regelt das elterliche Besuchsrecht für die Zeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens. Mithin handelt es sich um eine Zwischenverfügung, weil sie das Zivilverfahren nicht abschliesst. Zwischenentscheide sind jedoch nur ausnahmsweise unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar (vgl. insbesondere BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801), wobei diese in der Beschwerde im Einzelnen darzutun sind (zu den Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG vgl. namentlich BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). Ferner ist zu beachten, dass nur Verfassungsrügen erhoben werden können, weil es um eine vorsorgliche Regelung geht ( Art. 98 BGG ).

2. Die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin äussert sich entgegen der betreffenden Begründungspflicht mit keinem Wort zu den Anfechtungsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG , weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

Einzig der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Beschwerde ohnehin auch inhaltlich kein Erfolg beschieden sein könnte: Die Rügen der Verletzung des Rechtes auf Familie gemäss Art. 14 BV und des Rechtsgleichheitsgebotes gemäss Art. 8 Abs. 2 BV beschlagen die angeblich ungleich beurteilte Betreuungssituation. Indes ist Thema der angefochtenen Instruktionsverfügung nicht - oder höchstens indirekt angesichts der Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes - die später zu beurteilende Betreuung des Kindes, sondern primär die Regelung des beidseitigen elterlichen Besuchsrechts für die Dauer des Beschwerdeverfahrens im Rahmen der Platzierung von C.________ im Kinderheim D.________. Einzig die Rüge der Verletzung des Willkürverbotes gemäss Art. 9 BV steht direkt im Zusammenhang mit dem Umfang des Besuchsrechts, allerdings wird dabei das Besuchsrecht der Grossmutter in den Vordergrund gerückt. Diesbezüglich ist indes nicht die Beschwerdeführerin, sondern wäre wenn schon die Grossmutter beschwerdelegitimiert ( Art. 76 Abs. 1 BGG ). Aber auch was das Besuchsrecht der Mutter selbst anbelangt, ist keine Verletzung eines der drei angerufenen verfassungsmässigen Rechte ersichtlich, weil die konkrete Ausgestaltung für die Dauer des kantonalen Beschwerdeverfahrens vor dem Hintergrund der in verschiedener Hinsicht bestehenden und von denjenigen des Vaters abweichenden Einschränkungen bei der Mutter und ferner der für das Kind erforderlichen Stabilisierung erfolgte.

3. Angesichts der fehlenden Begründung der Eintretensvoraussetzungen konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

Indes rechtfertigt es sich, angesichts der konkreten Umstände auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

4. Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Regionen Hochdorf und Sursee, der Beiständin, dem Kinderheim D.________ und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli