Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_43/2018 KI-generiert

Mother v. Cantonal High Court (KESB Coordination and Deportation)

Geschäftsnummer 5A_43/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a mother and her child, both Nigerian nationals, with the mother residing in Switzerland without authorization after her asylum application was rejected. Following the mother's psychiatric treatment in 2015, the child was placed in temporary private care due to the mother's inability to care for her independently, leading to the child being housed in various foster placements. The mother initiated a legal procedure with the child protection authority regarding the representation and child protection measures, particularly in light of her potential deportation. Her requests were dismissed by the child protection authority and later courts, prompting her to appeal to the federal court. The mother argued that the authorities had a duty to inform asylum agencies about the non-transferability of child protection measures and sought to have her parental capacity reassessed. The appeal focused on claims of constitutional and human rights violations related to the treatment of her case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 al. 1 lit. b und c BGG; Mother v. Cantonal High Court (KESB Coordination and Deportation): Following the mother's psychiatric treatment in 2015, the child was placed in temporary private care due to the mother's inability to care for her independently, leading to the child being housed in various foster placements. The mother initiated a legal procedure with the child protection authority regarding the representation and child protection measures, particularly in light of her potential deportation. Her requests were dismissed by the child protection authority and later courts, prompting her to appeal to the federal court. The mother argued that the authorities had a duty to inform asylum agencies about the non-transferability of child protection measures and sought to have her parental capacity reassessed. The appeal focused on claims of constitutional and human rights violations related to the treatment of her case.

Schlagwörter

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Kindesschutzmassnahmen Asylgesuch nigerianischer Staatsangehöriger Abschiebung sachliche Unzuständigkeit Gesetzlicher Schutz unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. b und c BGG

Used by the President to decide not to enter into the appeal in a simplified procedure because it was obviously insufficiently reasoned and vexatious.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal could not succeed from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

Art. 75 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to confirm that only the decision of the cantonal court (Obergericht) forms the object of appeal, which implies its procedural relevance, although not explicitly cited in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_43/2018

Urteil vom 31. Januar 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand

Kindesschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. Dezember 2017 (PQ170086-O/U).

Sachverhalt:

A.________ ist die Mutter der 2012 in der Schweiz geborenen B.________. Beide haben (ausschliesslich) die nigerianische Staatsangehörigkeit. Die Mutter hält sich ohne Bewilligung in der Schweiz auf und ein 2012 gestelltes Asylgesuch wurde offenbar im Januar 2014 abgewiesen, ebenso spätere Wiedererwägungs- und Revisionsgesuche.

Aufgrund einer stationären Behandlung der Mutter in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich im Frühling 2015 wurde das Kind vorübergehend privat untergebracht und eine Beistandschaft errichtet. Nach der Entlassung wurde die Mutter ambulant weiterbehandelt, wobei eine selbständige Betreuung des Kindes unmöglich war und ist, weshalb dieses seither an verschiedenen Pflegeplätzen untergebracht ist.

Im Herbst 2015 wurde die Mutter wiederum stationär behandelt. Verschiedene Ausschaffungsversuche im Jahr 2016 scheiterten, weil die Mutter unauffindbar war.

Vor dem Hintergrund der bevorstehenden Ausschaffung strengte die Mutter bei der KESB ein Verfahren betreffend Kindesvertretung, Kindesschutzmassnahmen und Übertragung an nigerianische Kindesschutzbehörden an. Am 26. Juni 2017 erging diesbezüglich letztinstanzlich das abweisende Urteil des Bundesgerichtes (5A_618/2016), nachdem der Abteilungspräsident mit Verfügung vom 12. September 2016 bereits das im Sinn einer aufschiebenden Wirkung gestellte Gesuch um Sistierung des Wegweisungsvollzuges abgewiesen hatte.

Im vorliegenden, wiederum bei der KESB angestrengten Verfahren geht es um die Anliegen der Mutter, wonach die KESB eine Kooperationspflicht mit den Asyl- bzw. Ausländerbehörden treffe und sie diese Behörden auch zu informieren habe, dass die Kindesschutzmassnahmen nicht pflichtgemäss nigerianische Behörden übertragbar seien, und wonach die KESB erneut ihre Erziehungs- und Obhutsfähigkeit sowie den Wechsel der Beistandsperson und die Anordnung einer Kindesvertretung zu prüfen habe. Mit Entscheid vom 25. April 2017 wies die KESB U.________ alle Anträge ab, soweit sie darauf eintrat. Mit Urteil vom 14. September 2017 wies der Bezirksrat die hiergegen erhobene Beschwerde ab und mit Urteil vom 11. Dezember 2017 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.

Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Mutter am 11. Januar 2018 eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung. Sodann verlangt sie die Feststellung, dass das obergerichtliche Urteil grundrechtsverletzend und menschenrechtswidrig sei und die Verfassung sowie die Kinderrechtskonvention verletze. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Das Obergericht hat seinen Nichteintretensentscheid damit begründet, dass das Akteneinsichtsgesuch erst vor Obergericht gestellt worden und im Übrigen einzig der Entscheid des Bezirksrates, nicht derjenige der KESB Anfechtungsobjekt sei, wobei die Mutter zwischenzeitlich ohnehin Einblick in die gewünschten Akten genommen habe, dass die Beschwerde in den Hauptpunkten (Abklärung der Erziehungsfähigkeit und Kindesvertretung) keine Anträge in der Sache enthalte, obwohl ein solcher auch in Bereichen, für welche die Offizialmaxime gelte, zu erfolgen habe und im Übrigen die Offizialmaxime ohnehin insofern nicht weiterhelfe, als die Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Mutter keine Kindesschutzmassnahme sei, sondern höchstens deren Ergebnis eine solche indizieren könnte, und dass das Verhältnis zwischen KESB und Asylbehörden nicht abstrakt erörtert werden könne, sodann die KESB in Bezug auf die Wegweisung gegenüber den betreffenden Behörden nicht weisungsbefugt sei und es bei der Wegweisung auch nicht um eine Angelegenheit des Kindesschutzes gehe. Im Anschluss führte das Obergericht aus, wieso der Beschwerde auch dann kein Erfolg beschieden sein könnte, wenn über das Fehlen von Anträgen in der Sache hinweggesehen würde, indem nämlich das Ziel, mit einer Begutachtung der Erziehungsfähigkeit die Wegweisung aus der Schweiz zu verhindern, mit dem Kindesschutzrecht nichts zu tun habe, sondern der Kindesschutz zu offensichtlich fremden Zwecken dienlich gemacht werden solle.

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Mithin wäre darzulegen, dass und inwiefern das Obergericht zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Dazu finden sich in der Beschwerde nicht ansatzweise Ausführungen.

Vielmehr wird wortreich und unter Zitierung vielfältiger asyl- und menschenrechtlicher Literatur ausgeführt, wieso eine Ausreise für die Beschwerdeführerin und das Kind nicht zumutbar sei, und erneut behauptet, dass - entgegen den Ausführungen des in der vorliegenden Angelegenheit ergangenen Urteils 5A_618/2016 vom 26. Juni 2017 E. 2.1 - der Kindesschutz mit dem Asylverfahren zu koordinieren sei und die KESB mit Blick auf den Wegweisungsvollzug das Verfahren den inexistenten nigerianischen Kindesschutzbehörde übergeben und die Asylbehörden über die Unübertragbarkeit des Kindesschutzverfahrens und die daraus resultierende Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges informieren müsse.

Auf all diese Ausführungen ist von vornherein nicht einzugehen, nachdem wie gesagt keinerlei Ausführungen zum Nichteintreten des Obergerichtes auf die kantonale Beschwerde erfolgen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend zu bemerken, dass einzig der obergerichtliche Entscheid das Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG ), weshalb die direkt am bezirksgerichtlichen Entscheid und insbesondere die direkt am Vorgehen und an der Entscheidung der KESB geübte Kritik nicht zu hören ist.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet und im Übrigen auch als missbräuchlich, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).

4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli