Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Provisional Debt Enforcement Due to Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a petition for provisional legal relief filed by an applicant against a respondent, which was dismissed by the Cantonal Court. The applicant sought to enforce a claim of 40,000 CHF based on a contract indicating that the respondent would repay 30,000 CHF plus a profit of 10,000 CHF. However, the court found the respondent's signature on the contract to be obviously forged, and thus determined that there was no valid acknowledgment of debt or legal basis for the provisional ruling sought. The court also noted that, although the respondent had acknowledged receipt of 30,000 CHF, there were no valid documents proving the repayment obligation or its due date, leading to the necessity of a regular legal process instead of an expedited one. The applicant's subsequent appeal was deemed insufficiently justified, resulting in the court deciding not to proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Provisional Debt Enforcement Due to Procedural Defects: The applicant sought to enforce a claim of 40,000 CHF based on a contract indicating that the respondent would repay 30,000 CHF plus a profit of 10,000 CHF. However, the court found the respondent's signature on the contract to be obviously forged, and thus determined that there was no valid acknowledgment of debt or legal basis for the provisional ruling sought. The court also noted that, although the respondent had acknowledged receipt of 30,000 CHF, there were no valid documents proving the repayment obligation or its due date, leading to the necessity of a regular legal process instead of an expedited one. The applicant's subsequent appeal was deemed insufficiently justified, resulting in the court deciding not to proceed with the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon due to insufficient reasoning, based on this procedural rule.
The losing appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_43/2007 /blb
Verfügung vom 20. März 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
Kantonsgericht Schwyz, 2. Rekurskammer, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. Februar 2007 des Kantonsgerichts Schwyz.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. Februar 2007 des Kantonsgerichts Schwyz, das ein Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner über Fr. 40'000.-- abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, der zwischen dem Beschwerdegegner und dem Zedenten des Beschwerdeführers abgeschlossene Vertrag, wonach Ersterer vom Letzteren Fr. 30'000.-- erhalten und diesem einen Monat später den Betrag nebst einem Gewinn von Fr. 10'000.-- zurückzahlen solle, trage eine offensichtlich gefälschte Unterschrift des Beschwerdegegners, weshalb der Vertrag keine gültige Schuldanerkennung und daher auch keinen gültigen Rechtsöffnungstitel darstelle,
dass das Kantonsgericht weiter erwog, zwar habe der Beschwerdegegner in der Klageantwort den Erhalt von Fr. 30'000.-- anerkannt, indessen bestehe bezüglich der Rückzahlung dieses Betrags weder ein gültiger Rechtsöffnungstitel noch ein Aktenstück, aus dem die Fälligkeit der Rückzahlung von Fr. 30'000.-- im Zeitpunkt der Betreibungsanhebung hervorgehe, weshalb auch für diesen niedrigeren Betrag keine Rechtsöffnung erteilt werden könne, sondern der ordentliche Prozessweg beschritten werden müsse,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, BBl 2001 S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, BBl 2001 S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar die Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht schildert,
dass er jedoch keine Rechts- oder Verfassungsbestimmung anruft,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten Begründungsanforderungen auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht und anhand dieser Erwägungen aufzeigt, welche Rechts- und Verfassungsbestimmungen und inwiefern sie durch den Beschluss des Kantonsgerichts vom 13. Februar 2007 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: