Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_429/2019 KI-generiert

Petitioner Challenges Child Removal Decision and Seeks Judicial Recusal

Geschäftsnummer 5A_429/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who filed a submission to the Swiss Federal Tribunal on May 23, 2019, regarding a decision related to child and adult protection measures by the authority in Thun. The individual appealed against a decision made in 2012 concerning the withdrawal of custody over children, requesting procedural reforms and the recusal of certain federal judges. However, their appeal did not include a final cantonal decision required for such a complaint, and the claims were deemed inadmissible. The individual’s submission was scattered with references to unrelated topics like drug use, police actions, psychiatric treatment, and historical legal and political contexts, which lacked a clear connection to the case at hand, rendering the appeal obviously inadmissible.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 34 Abs. 1 BGG, Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 75 Abs. 1 ZGB, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner Challenges Child Removal Decision and Seeks Judicial Recusal: The individual appealed against a decision made in 2012 concerning the withdrawal of custody over children, requesting procedural reforms and the recusal of certain federal judges. However, their appeal did not include a final cantonal decision required for such a complaint, and the claims were deemed inadmissible. The individual’s submission was scattered with references to unrelated topics like drug use, police actions, psychiatric treatment, and historical legal and political contexts, which lacked a clear connection to the case at hand, rendering the appeal obviously inadmissible.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausstandsbegehren Wegnahmerecht Kindeswohlgefährdung Prozessrecht elterlicher Konflikt Vorladung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the legal basis for deciding on the inadmissibility of the appeal in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for the order imposing court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_429/2019

Urteil vom 28. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun.

Sachverhalt:

Am 23. Mai 2019 hat A.________ dem Bundesgericht eine vom 30. Mai 2018 datierende Eingabe geschickt mit den "Anträgen", dem richterlichen Entscheid solle über alle Instanzen immer eine Anhörung beim Gericht zugrunde liegen, es dürften Zeugen in den Gerichtsstand berufen werden, eine Klage im Zusammenhang mit dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht habe keinen Streitwert zur Voraussetzung sowie mit weiteren ähnlichen "Anträgen". Ferner verlangt er, verschiedene Bundesrichter (alle Mitglieder der II. zivilrechtlichen Abteilung) hätten in seiner Sache gegen die KESB Thun in den Ausstand zu treten.

Erwägungen:

1. Mit der abstrakten Behauptung, "gemäss hängigem Strafrechtsanspruch bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern und den direktiven Ausführungen des Obergerichts Bern an das Bundesgericht Lausanne, liege eine langjährige Liaison der amtierenden Richter auf der Hand", ist nicht ansatzweise einer der in Art. 34 Abs. 1 BGG genannten Ausstandsgründe dargetan.

Ebenso wenig ergibt sich ein Ausstandsgrund aus dem Hinweis auf ein (eine völlig andere Partei betreffendes) Urteil aus dem Jahr 2017 und der Behauptung, dieses Urteil stehe in direktem Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde. Sogar wenn die gleiche Person oder Angelegenheit betroffen wäre, was nicht der Fall ist, würde dies grundsätzlich keine Befangenheit begründen ( Art. 34 Abs. 2 BGG ).

2. Ausgangspunkt der Beschwerde bildet offenbar eine Angelegenheit mit der KESB Thun im Zusammenhang mit dem Obhutsentzug über die Kinder im Sommer 2012. Indes können beim Bundesgericht einzig kantonal letztinstanzliche Urteile angefochten werden ( Art. 75 Abs. 1 ZGB ), wobei die 30-tägige Beschwerdefrist zu beachten ist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Ein solches Urteil wird nicht beigelegt und es ist nach telefonischer Rückfrage beim Obergericht des Kantons Bern auch nicht möglich, dass aufgrund früherer Verfahren, welche den Beschwerdeführer betrafen, noch irgendwelche Beschwerdefristen laufen.

3. In der weiteren weitschweifigen und unzusammenhängenden Darlegung ist vom Drogenkonsum der Eltern, von Polizeieinsätzen, von psychiatrischen Aufenthalten, von der Medikation, von der Unterbringung der Kinder, von Versicherungen und von diversen Entscheiden verschiedener Instanzen die Rede. Sodann erfolgen allgemeine Ausführungen zur Psychiatrie, zum "Siechenturm" und zur Korruption sowie Hinweise auf erfolgte Aktionen (in den Anfängen des dritten Jahrtausends habe er ein Pamphlet zur Aufarbeitung der Verdingkinderaffäre und zur Gründung einer Antiwillkürbehörde namens KESB an Ruth Metzler verfasst, die aber wegen der Durchsetzung von Law und Order durch die Interessen der Bauernverbände und der SVP abgesetzt worden sei; in einem Schreiben an Jean-Claude Juncker seien die Bestimmungen zum Waffenrecht sowie zu biologischen und chemischen Kampfstoffen thematisiert und die direktdemokratischen Interessen bezüglich des Rahmenabkommens mit der Schweiz in die EU-Warteschlaufe überführt worden; etc). Mit welchem konkreten Anfechtungsobjekt all dies in Zusammenhang stehen soll, ist nicht erkennbar.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Ausstandsgesuche wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der KESB Thun schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli