Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_429/2014 KI-generiert

Parents' Appeal Against Asset Management Removal Inadmissible Due to Failure to Exhaust Cantonal Remedies

Geschäftsnummer 5A_429/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a couple who are the parents of two children, and it centers around the management of the children's assets after indications of extraordinary financial transactions on their accounts. The Family Court issued a super-provisional measure that immediately removed the parental authority over the children's assets and appointed a guardian to manage and inventory the children's wealth. The parents contested this decision, arguing that there was no justification for such a measure and claiming that it adversely affected their rights. Their appeal to the appellate court was unsuccessful, prompting them to appeal to the federal court, where they continued to dispute the necessity and legality of the asset protection measures imposed without their prior hearing.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 36 Abs. 1 BGG, Art. 445 ZGB, Art. 445 Abs. 2 ZGB, Art. 314 Abs. 1 ZGB, Art. 75 Abs. 1 BGG; Parents' Appeal Against Asset Management Removal Inadmissible Due to Failure to Exhaust Cantonal Remedies: The Family Court issued a super-provisional measure that immediately removed the parental authority over the children's assets and appointed a guardian to manage and inventory the children's wealth. The parents contested this decision, arguing that there was no justification for such a measure and claiming that it adversely affected their rights. Their appeal to the appellate court was unsuccessful, prompting them to appeal to the federal court, where they continued to dispute the necessity and legality of the asset protection measures imposed without their prior hearing.

Schlagwörter

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Kindesvermögen Vorläufige Maßnahmen Anhörung eines Elternteils Vermögensübertragung Vermögensverwaltung hängiges Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for legal aid becomes moot in light of the decision not to raise costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no costs would be raised, despite the general rule making the losing party liable for costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to rule that the losing parties are not liable for compensation towards the cantonal courts.

Art. 93 BGG

Although not explicitly cited in the final dispositive numbered points 1-4, the reasoning discusses non-admissibility (Eintretensvoraussetzung fehlt in E. 3.3), and procedural handling often relies on Art. 93 or similar articles when not entering into the merits of an appeal against interlocutory decisions, but since it is not explicitly in the final operative part, it is excluded based on strict instructions.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

106 2023 70 (2023-09-05) · fr
Appeal Dismissed for Lack of Personal Hearing in Protective Custody Order
«…n Massnahme weder mit kantonaler Beschwerde noch mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar (BGE 140 III 289; Urteil BGer 5A_429/2014 vom 2. Juli 2014 E. 3). Auf die Beschwerde vom 1. September 2023 ist demnach nicht einzutreten; dass die Verfahrenskos…»
ZK1 2022 68 (2022-06-09) · gr
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_429/2014

Urteil vom 2. Juli 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte

1. A.X.________,

2. B.X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Familiengericht Zofingen ,

C.X.________ und D.X.________, Kinder.

Gegenstand

Vorsorgliche Kindesschutzmassnahmen ohne vorgängige Anhörung der Kindeseltern

(Schutz des Kindesvermögens),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 5. Mai 2014.

Sachverhalt:

A. A.X.________ und B.X.________ (Beschwerdeführer) sind die Eltern der Kinder C.X.________, geboren 2002, und D.X.________, geboren 2008. Nach Hinweisen auf ausserordentliche Vermögensverschiebungen auf den Konten der beiden Kinder ordnete das Familiengericht Zofingen im Sinne einer superprovisorischen Massnahme mit sofortiger Wirkung an, dass den Beschwerdeführern die Verwaltung des Kindesvermögens entzogen und dass ein Beistand mit der Aufnahme eines Inventars über das Kindesvermögen und mit dessen Verwaltung betraut wird (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Das Familiengericht gab den Beschwerdeführern Gelegenheit, zu der Entziehung der Verwaltung des Kindesvermögens innert 10 Tagen Stellung zu nehmen, und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 3 und 4 der Verfügung vom 10. Oktober 2013).

B. Die Beschwerdeführer fochten die Verfügung beim Obergericht des Kantons Aargau an. Gegen verfahrensleitende Entscheide betreffend aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege legten die Beschwerdeführer erfolglos Beschwerden an das Bundesgericht ein (Urteile 5A_886/2013 vom 20. Dezember 2013 und 5A_72/2014 vom 30. Januar 2014). Das Obergericht wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 5. Mai 2014).

C. Mit Eingabe vom 19./21. Mai 2014 beantragen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den obergerichtlichen Entscheid vom 5. Mai 2014 aufzuheben und die Verwaltung des Kindesvermögens wieder unverzüglich dem Kindesvater zuzuteilen in Aufhebung der illegalen vorsorglichen Beistandschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangen die Beschwerdeführer, Bundesrichter von Werdt und Gerichtsschreiber Füllemann hätten in den Ausstand zu treten und unabhängige Bundesrichter, z.B. Frau Escher, seien einzusetzen. Weiter stellen sie Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, um Edition sämtlicher Akten XBE.2013.93 sowie um Parteientschädigung von mindestens Fr. 645.--. Mit Brief vom 30. Mai/2. Juni 2014 haben die Beschwerdeführer ihre Eingabe mit einem Nachtrag ergänzt. Es sind die Akten des Obergerichts (XBE.2013.93) und des Familiengerichts (KEMN.2013.108), hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1. Ihr Ausstandsbegehren begründen die Beschwerdeführer damit, dass Bundesrichter von Werdt und Gerichtsschreiber Füllemann in der genau gleichen Sache mit Urteilen 5A_886/2013 vom 20. Dezember 2013 und 5A_72/2014 vom 30. Januar 2014 tätig gewesen seien. Sie berufen sich auf die Ausstandsgründe gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b und lit. e BGG . Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren bildet für sich allein kraft ausdrücklicher Gesetzesvorschrift keinen Ausstandsgrund ( Art. 34 Abs. 2 BGG ). Inwiefern ein Ausstandsgrund gleichwohl vorliegen könnte, wird von den Beschwerdeführern weder dargetan noch in tatsächlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ( Art. 36 Abs. 1 BGG ; vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1c S. 304). Diese Feststellung, dass keine nach Massgabe des Gesetzes geeigneten Ausstandsgründe geltend gemacht werden und dass damit die Eintretensvoraussetzung für ein Ausstandsverfahren fehlt, darf die in der Sache zuständige Abteilung unter Mitwirkung auch der Gerichtspersonen treffen, gegen die sich das unzulässige Ausstandsbegehren richtet (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1c S. 304). Auf das Ausstandsbegehren ist nicht einzutreten. Der Spruchkörper kann durch das Informatikprogramm CompCour gebildet werden (vgl. Geschäftsbericht des Bundesgerichts 2013 S. 12).

2. Die Beschwerdeführer bestreiten Vermögensverschiebungen auf den Konten ihrer beiden Kinder zu deren Nachteil und machen geltend, das Familiengericht wie auch das Obergericht hätten die Notwendigkeit einer Massnahme zum Schutz des Kindesvermögens zu Unrecht bejaht, dabei das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt und die Voraussetzungen für die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme unrichtig beurteilt. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung insbesondere von Art. 324 Abs. 2 und von Art. 445 ZGB sowie die Missachtung einer Vielzahl von Verfassungsbestimmungen. Sie stützen ihre Einwände auf Beweisurkunden und beantragen namentlich die Einvernahme des Beistandes als Zeugen (S. 2 ff. Ziff. 2.3 der Beschwerdeschrift mit zehnseitigem Nachtrag).

3. Das Familiengericht und auf Beschwerde hin das Obergericht haben in der Sache gestützt auf Art. 445 Abs. 2 ZGB vorsorgliche Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdeführer als Kindeseltern erlassen.

3.1. Mit der Marginalie "Vorsorgliche Massnahmen" bestimmt Art. 445 ZGB , dass die Erwachsenenschutzbehörde auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen trifft (Abs. 1), dass sie bei besonderer Dringlichkeit vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen kann, diesen gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gibt und anschliessend neu entscheidet (Abs. 2) und dass gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen innert zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde erhoben werden kann (Abs. 3). Die Bestimmung ist im Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar ( Art. 314 Abs. 1 ZGB ). Im hier angewendeten Art. 445 Abs. 2 ZGB wird die sog. superprovisorische Massnahme geregelt (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 S. 7077 und S. 7101).

3.2. Auf Beschwerden gegen Entscheide betreffend superprovisorische Massnahmen tritt das Bundesgericht grundsätzlich nicht ein, weil es an der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs fehlt. Kantonal letztinstanzlich ist ein Entscheid nur, wenn für die gegen ihn erho-benen Rügen kein kantonales Rechtsmittel mehr offen steht ( Art. 75 Abs. 1 BGG ). Der Begriff des Rechtsmittels umfasst jeden Rechtsbehelf, der den Beschwerdeführern einen Anspruch auf einen Entscheid der angerufenen Behörde gibt und geeignet ist, den behaupteten rechtlichen Nachteil zu beseitigen. Deshalb wird von den Beschwerdeführern vor der Ergreifung der Beschwerde an das Bundesgericht verlangt, dass sie das kontradiktorische Verfahren vor dem Massnahmengericht durchlaufen, dessen Entscheid über die vorsorgliche Massnahme die zuvor angeordnete superprovisorische Massnahme bestätigt, ändert oder aufhebt und damit ersetzt (vgl. BGE 137 III 417 E. 1.2 S. 418 f.; 139 III 86 E. 1.1.1 S. 87 f. und 516 E. 1.1 S. 518 f.). Diese Rechtsprechung gilt auch für superprovisorische Massnahmen gemäss Art. 445 Abs. 2 ZGB , die deshalb mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs der Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich nicht unterliegen (zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 5A_268/2014 vom 19. Juni 2014 E. 1.1).

3.3. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine superprovisorische Massnahme im Sinne von Art. 445 Abs. 2 ZGB (i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB ). Die Beschwerdeführer haben in der gesetzlich vorgesehenen Anhörung die Möglichkeit, ihren Standpunkt vorzutragen, und hatten gemäss den obergerichtlichen Feststellungen vor dem Familiengericht auch bereits die Gelegenheit zu Darlegungen wahrgenommen, inwiefern ihre Verfügungen über die Vermögenswerte auf den Kinderkonten das Kindesvermögen nicht gefährdet hätten. Der anschliessende - allenfalls inzwischen ergangene - Entscheid über vorsorgliche Massnahmen unterliegt der Beschwerde gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB . Aus den dargelegten Gründen kann auf die Beschwerde gegen die superprovisorische Massnahme und sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Rügen und Vorbringen der Beschwerdeführer nicht eingetreten werden. Ihre Beweisanträge werden damit gegenstandslos, soweit sie formell zulässig sind.

4. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer als unterliegende Partei kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sie haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung, werden gegenüber den kantonalen Gerichten aber auch nicht entschädigungspflichtig ( Art. 68 Abs. 3 BGG ). Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) wird damit gegenstandslos. Ebenso kann offen bleiben, ob die Rechtsmittelbelehrung des Obergerichts, die bei den Beschwerdeführern den Eindruck erweckt haben mag, sie könnten auf dem Beschwerdeweg an das Bundesgericht gelangen, den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG entsprochen hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Familiengericht Zofingen, dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, C.X.________ und D.X.________, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten