Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_428/2026 KI-generiert

Inadmissibility of appeal concerning strict formal requirements for court submissions and alleged denial of justice

Geschäftsnummer 5A_428/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against the cantonal high court's refusal to process an informal email submission regarding the termination of free legal representation in divorce modification proceedings, leaving the underlying procedural handling intact. The appellant challenged the enforcement of strict formal requirements (signature and transmission channels), alleging excessive formalism and denial of justice amounting to a violation of constitutional procedural guarantees. The court held that the appeal failed to meet the strict substantiation requirements for constitutional grievances under the Federal Supreme Court Act, lacked a protected legal interest given that a formal appeal was subsequently filed, and that the appellant's submissions were manifestly inadmissible pursuant to statutory procedural rules.

Legislator-Regeste

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Art. 69 ZPO, Art. 29 BV, Art. 6 EMRK, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 76 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of appeal concerning strict formal requirements for court submissions and alleged denial of justice: Im zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ hängigen Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils entliess das Bezirksgericht Bülach mit Verfügung vom 12. Januar 2026 Rechtsanwalt C.________ aus seinem Mandat als (unentgeltlicher) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, setzte sein Honorar fest und bestimmte, dem Beschwerdeführer keine weitere Vertretung gemäss Art. 69 ZPO zu bestellen (ausführlicher zum Sachverhalt Urteil 5A_429/2026 heutigen Datums).

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Rechtsvertretung Abänderung Scheidungsurteil)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_428/2026

Urteil vom 2. Juli 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

Hirschengraben 15, Postfach, 8021 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Rechtsvertretung; Abänderung Scheidungsurteil),

Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer (PZ260004-O/K01/BL).

Erwägungen:

1. Im zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ hängigen Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils entliess das Bezirksgericht Bülach mit Verfügung vom 12. Januar 2026 Rechtsanwalt C.________ aus seinem Mandat als (unentgeltlicher) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, setzte sein Honorar fest und bestimmte, dem Beschwerdeführer keine weitere Vertretung gemäss Art. 69 ZPO zu bestellen (ausführlicher zum Sachverhalt Urteil 5A_429/2026 heutigen Datums).

Gegen diese Verfügung wandte sich der Beschwerdeführer mit gewöhnlichem E-Mail vom 13. Januar 2026 an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Schreiben vom 14. Januar 2026 teilte das Obergericht dem Beschwerdeführer mit, das E-Mail ohne Weiterungen zu den Akten zu legen, da die Eingabe den Formerfordernissen nicht entspreche (Geschäfts-Nr. PZ260004-O/K01/BL). Mit Schreiben vom 18. Januar 2026 machte der Beschwerdeführer gegenüber dem Obergericht geltend, es sei ihm aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht möglich, die Formerfordernisse einzuhalten. Mit Schreiben vom 4. März 2026 teilte das Obergericht dem Beschwerdeführer mit, die gesetzlichen Bestimmungen zu den Formerfordernissen seien zwingend und das Schreiben vom 14. Januar 2026 sei aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Am 24. April 2026 (Postaufgabe) ist der Beschwerdeführer in Bezug auf diese Schreiben an das Bundesgericht gelangt.

2. Der Beschwerdeführer wiederholt, die Formerfordernisse (Originalunterschrift in Papierform oder qualifizierte elektronische Signatur über kostenpflichtige Übermittlungsplattformen) stellten für ihn wegen Mittellosigkeit und gesundheitlicher Einschränkungen ein unüberwindbares Hindernis dar. Die nachgewiesenen Einschränkungen seien nicht gewürdigt worden. Dies führe zu formeller Rechtsverweigerung bzw. überspitztem Formalismus im Sinne von Art. 29 BV und Art. 6 EMRK. Bei alldem zeigt er nicht auf, inwiefern das Obergericht gestützt auf seine Eingabe vom 13. Januar 2026 ein formelles Verfahren hätte eröffnen und mit Entscheid abschliessen müssen. Seine Berufung auf die genannten verfassungsmässigen Rechte genügt den Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht. Im Übrigen zeigen seine Eingaben an das Bundesgericht, dass er die formellen Anforderungen an Rechtsmitteleingaben sehr wohl erfüllen kann. Er macht ausserdem geltend, ihm sei keine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt worden, doch legt er nicht dar, weshalb ihm das Obergericht eine solche hätte gewähren müssen. Da der Beschwerdeführer im Übrigen doch noch form- und fristgerecht beim Obergericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Januar 2026 erhoben hatte (dazu Urteil 5A_429/2026 heutigen Datums) ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse am vorliegenden Rechtsverweigerungsverfahren haben könnte (vgl. Art. 76 BGG).

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Für das Akteneinsichtsgesuch ist auf E. 3 des Urteils 5A_429/2026 heutigen Datums zu verweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit sich sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auch auf das bundesgerichtliche Verfahren beziehen sollte, ist es abzuweisen. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer von Amtes wegen ein Anwalt bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg