Immediate Appeal Against Institutionalization Dismissed for Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was placed under compulsory care in a psychiatric clinic due to an emergency intervention by a psychiatrist on February 9, 2017. After an initial decision extending the care, the individual filed multiple complaints against the decision to prolong their stay. The first complaint was dismissed, and a subsequent complaint was also rejected by a court. The individual then submitted a new request for immediate release from the clinic and sought free legal assistance from the Federal Court. However, this request was deemed unsubstantiated and not sufficiently justified, leading the court to decide not to consider the appeal and to dismiss the request for legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Immediate Appeal Against Institutionalization Dismissed for Insufficient Justification: After an initial decision extending the care, the individual filed multiple complaints against the decision to prolong their stay. The first complaint was dismissed, and a subsequent complaint was also rejected by a court. The individual then submitted a new request for immediate release from the clinic and sought free legal assistance from the Federal Court. However, this request was deemed unsubstantiated and not sufficiently justified, leading the court to decide not to consider the appeal and to dismiss the request for legal aid.
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KI-generiertUsed to decide not to enter upon the appeal because it was obviously inadmissible and insufficiently reasoned, deciding under the simplified procedure.
Used to rule that no court costs are to be levied in view of the specific circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_428/2017
Urteil vom 12. Juni 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Klinik B.________.
Gegenstand
fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. Juni 2017.
Sachverhalt:
A.________ wurde am 9. Februar 2017 durch den Notfallpsychiater mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik B.________ eingewiesen. Vor Ablauf der sechs Wochen ordnete die KESB U.________ die weitere Unterbringung an.
Einer ersten Beschwerde war kein Erfolg beschieden (letztinstanzliches Urteil 5A_298/2017 vom 19. April 2017).
Am 15. Mai 2017 erhob A.________ eine weitere Beschwerde, auf welche das Bezirksgericht Zürich am 23. Mai 2017 nicht eintrat und welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2. Juni 2017 abwies.
Dagegen hat A.________ am 7. Juni 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um sofortige Entlassung und um unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die kantonalen Akten beigezogen.
Erwägungen:
1. Die Eingabe vom 7. Juni 2017 ist adressiert an das "Bezirksgericht, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich", wurde aber vom Beschwerdeführer an das Bundesgericht geschickt. Die Eingabe ist offensichtlich eine Reaktion des dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2017 zugestellten obergerichtlichen Entscheides vom 2. Juni 2017 und die Eingabe ist deshalb als dagegen gerichtete Beschwerde entgegenzunehmen, zumal die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Wie bereits die Beschwerde im Verfahren 5A_298/2017 enthält auch die vorliegende Eingabe ausschliesslich das Rechtsbegehren um sofortige Entlassung aus der Klinik B.________ und Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung, aber keinerlei Begründung oder Auseinandersetzung mit den Erwägungen des obergerichtlichen Entscheides. Diese gehen dahin, dass das Entlassungsgesuch zuerst an die Klinikleitung zu stellen ist, was durch die von Amtes wegen erfolgte Weiterleitung der Eingabe vom 15. Mai 2017 durch das Bezirksgericht auch geschehen sei, und dass die Klinikleitung das entsprechende Gesuch entgegenzunehmen und durch anfechtbaren Entscheid zu behandeln habe. Diese Ausführungen treffen zu und gegen jenen Entscheid wird der Rechtsmittelweg offen stehen.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
4. Angesichts der konkreten Umstände werden keine Gerichtskosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli