Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_428/2016 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Child Support Modification Due to Inadequate Substantiation

Geschäftsnummer 5A_428/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over child support payments, where the appellant contested a decision made by a cantonal court regarding his obligation to pay monthly support for his son, who resides in Switzerland. The cantonal court had mandated the appellant to pay 900 CHF per month during his stay in Germany, with specific conditions for the amount to revert to lower payments upon his return to Serbia. The appellant argued that his financial situation had improved since he began working in Germany; however, the court found that his income was sufficient to meet the established payment obligations. The Federal Tribunal ultimately ruled on procedural grounds, indicating the appellant's appeal did not meet the necessary legal criteria for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Child Support Modification Due to Inadequate Substantiation: The cantonal court had mandated the appellant to pay 900 CHF per month during his stay in Germany, with specific conditions for the amount to revert to lower payments upon his return to Serbia. The appellant argued that his financial situation had improved since he began working in Germany; however, the court found that his income was sufficient to meet the established payment obligations. The Federal Tribunal ultimately ruled on procedural grounds, indicating the appellant's appeal did not meet the necessary legal criteria for consideration.

Schlagwörter

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Abänderung von Kindesunterhalt minderjähriges Kind finanzielle Unterstützung Zahlungsbefehl Sorgerechtsverfahren Recht auf Bildung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the procedural basis for not entering into the merits of the appeal (implicitly applied as part of the combined citation in the reasoning).

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as the procedural basis for not entering into the merits of the appeal (lack of proper reasoning).

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to lack of sufficient grounds/reasons.

Art. 64 BGG

Impliedly applied, as the request for free legal aid becomes moot when no court costs are raised due to the simplified procedure under Art. 108 BGG.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_428/2016

Urteil vom 27. Juni 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.B.________, gesetzlich vertreten durch C.B.________,

Beschwerdegegner,

Gegenstand

Abänderung Kindesunterhalt,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das (im Rahmen eines Verfahrens betreffend Abänderung des Kindesunterhalts) den Beschwerdeführer ab 13. September 2013 für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 900.-- für den Beschwerdegegner (2007 geborener, in der Schweiz wohnender Sohn) längstens bis zu dessen Mündigkeit verpflichtet, jedoch erkannt hat, dass die Unterhaltsbeiträge (gemäss dem obergerichtlichen Entscheid vom 16./20. Dezember 2010) von monatlich Fr. 200.-- bzw. Fr. 250.-- ab dem Folgemonat nach Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien wieder auflebten,

in Erwägung,

dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers habe sich seit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arzt in Deutschland gegenüber seiner Einkommenssituation in Serbien erheblich verbessert, das monatliche Nettoeinkommen der Kindeseltern betrage rund Fr. 8'000.-- (Beschwerdeführer Fr. 3'700.--, Mutter Fr. 4'300.--), die Mutter komme für Pflege und Erziehung sowie die Unterkunft des Kindes auf, in Anbetracht eines verbleibenden Kindesbedarfes von Fr. 1'610.-- erscheine ein Unterhaltsbeitrag des Beschwerdeführers von Fr. 900.-- als angemessen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Entscheid kritisiert,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den (angeblich nach dem obergerichtlichen Entscheid vom 16. Februar 2016 geänderten) Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 16. Februar 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind, womit das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann