Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_428/2015 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Legal Aid Based on Uncollected Spousal Support

Geschäftsnummer 5A_428/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual seeking the provision of free legal assistance in connection with a divorce proceeding concerning spousal support. The individual had previously been awarded spousal support by a court, but the request for free legal aid was denied by the appellate court based on a determination that they had sufficient financial resources. The case was escalated to the Swiss Federal Tribunal, where the individual challenged the denial of legal aid, arguing that the existing financial calculations did not accurately reflect their true economic circumstances, particularly concerning the likelihood of receiving the awarded spousal support. The tribunal examined these claims in the context of determining the individual's financial need and whether the appeal for legal aid would be granted.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 75 BGG, Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG; Appeal Regarding Denial of Legal Aid Based on Uncollected Spousal Support: The individual had previously been awarded spousal support by a court, but the request for free legal aid was denied by the appellate court based on a determination that they had sufficient financial resources. The case was escalated to the Swiss Federal Tribunal, where the individual challenged the denial of legal aid, arguing that the existing financial calculations did not accurately reflect their true economic circumstances, particularly concerning the likelihood of receiving the awarded spousal support. The tribunal examined these claims in the context of determining the individual's financial need and whether the appeal for legal aid would be granted.

Schlagwörter

KI-generiert
Unentgeltliche Rechtspflege (Berufungsverfahren Eheschutz) Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Gesetzlicher Schutz Beistandspflicht Nachzahlung Verlust des Versorgerschadens Einkommensfestsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 29 Abs. 3 BV

The appeal on the merits was accepted because the lower court violated the constitutional right to legal aid when denying it based on future income.

Art. 107 Abs. 2 BGG

The case was remanded to the lower court for a new decision on the request for legal aid based on the corrected considerations.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

The Canton of Zurich was ordered to compensate the appellant for costs incurred in the Federal Tribunal proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

5A_405/2023 (2023-08-17)
Swiss Federal Tribunal: Refusal of Legal Aid for Appeal Against Psychiatric Placement Upheld
«…ue avec l'arrêt final, cf. arrêts 5A_497/2019 du 10 décembre 2019 consid. 1; 5A_766/2018 du 19 décembre 2018 consid. 1; 5A_428/2015 du 9 octobre 2015 consid. 1.2 et les références) par une partie qui a succombé en dernière instance cantonale et sur re…»
AC/2399/2021 (2022-01-13) · ge
Appeal for Legal Aid in Unemployment Benefits Dispute Following Company Liquidation
«…essources suffisantes (arrêts du Tribunal fédéral [5A\_428/2015](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5A_428/2015) du 9 octobre 2015 consid. 4.2 et [5A\_58/2014](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5A_58/2014) du 1…»
5A_497/2019 (2019-12-10)
Appeal Regarding Spousal Support Calculation and Legal Aid Denial Upheld
«…ond, il ne s'agit pas d'une décision incidente (cf. parmi plusieurs : arrêts 5A_766/2018 du 19 décembre 2018 consid. 1; 5A_428/2015 du 9 octobre 2015 consid. 1.2 et les références). 2. 2.1. Comme la décision attaquée porte sur des mesures provisionne…»
C3 19 69 (2019-07-26) · vs
Appeal of Denial of Legal Aid in Wrongful Termination Case
«…oder nicht mehr bedürftig ist, kann auf die Verhältnisse in diesem Zeit- punkt abgestellt werden (Bundesgerichtsurteil 5A_428/2015 vom 9. Oktober 2015 E. 4.2). „Dies ergibt sich aus Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspfleg…»
LZ180029 (2019-06-14) · zh
Maintenance Modification and Free Legal Aid Award
«…tscheid über die unentgeltliche Rechtspflege mit einer gewissen Dauer und Regelmässigkeit tatsächlich bezahlt hat (BGer 5A_428/2015 vom 9. Oktober 2015, E. 4.3). Gleiches muss bei der Prü- fung der Leistungsfähigkeit der Kindsmutter im Rahmen der elte…»
5A_766/2018 (2018-12-19)
Father's Appeal of Denial of Legal Aid for Child Support Modification
«…d zusammen mit dem Urteil in der Hauptsache ergangen ist, handelt es sich nicht um einen Zwischenentscheid (vgl. Urteil 5A_428/2015 vom 9. Oktober 2015 E. 1.2 mit Hinweisen), sondern um einen selbständig anfechtbaren Nebenpunkt des Endentscheides in d…»
PC180039 (2018-11-09) · zh
Complaint for Undue Delay in Divorce Proceedings Involving Alleged Child Abuse
«…als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. dazu BGer 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018, E. 1.2.3 m.w.Hinw.; s.a. BGer 5A_428/2015 vom 9. Oktober 2015, E. 5). b) In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG sind vom mehrheitlich…»
5A_216/2017 (2017-04-28)
Father's Appeal for Legal Aid in Maintenance Debt Collection Proceedings Upheld
«…d zusammen mit dem Urteil in der Hauptsache ergangen ist, handelt es sich nicht um einen Zwischenentscheid (vgl. Urteil 5A_428/2015 vom 9. Oktober 2015 E. 1.2). Trotzdem folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. Bei dieser geht es um eine Schuldneranw…»
5A_818/2016 (2017-04-04)
Mother's Appeal on Denial of Legal Aid in Spousal Protection Proceedings
«…d zusammen mit dem Urteil in der Hauptsache ergangen ist, handelt es sich nicht um einen Zwischenentscheid (vgl. Urteil 5A_428/2015 vom 9. Oktober 2015 E. 1.2). Trotzdem folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. Bei dieser geht es um Eheschutzmassnahm…»
ZK1 2016 47 (2016-05-10) · gr
Appeal of Denial of Free Legal Aid for Divorce Based on Outdated Financial Data
«…haben dabei ausser Betracht zu blei- ben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_58/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.3.3 und 5A_428/2015 vom 9. Oktober 2015 E. 4.3) Unter dem Aspekt der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege gegenüber der eherechtl…»
LE150045 (2016-01-12) · zh
Spousal Support Recalculation Post-Separation
«…scheid über die unentgeltliche Rechtspflege mit einer gewissen Dauer und Regelmässigkeit tatsächlich bezahlt habe (BGer 5A_428/2015 vom 9. Oktober 2015, E. 4.3). Hier- von kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da der Gesuchsteller die An…»
LE150067 (2015-11-13) · zh
Legal Aid Eligibility and Retroactive Spousal Support
«…t. 44 ff. BGG. 3. Das Bundesgericht hob auf Beschwerde der Gesuchstellerin hin mit Urteil vom 9. Oktober 2015 (5A_428/2015) Dispositiv-Ziffer 2 des obergerichtli- chen Beschlusses auf und wies die Streitsache zu neuer Entscheidung im…»
PKG 2016 13 · gr
Divorce Legal Aid Eligibility vs. Spousal Advance Obligation
«…haben da- bei ausser Betracht zu bleiben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_58/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.3.3 und 5A_428/2015 vom 9. Oktober 2015 E. 4.3) Unter dem Aspekt der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspfle- ge gegenüber der eherech…»
LE150045 · zh
Spousal Maintenance Adjustment in Marital Protection Case
«…scheid über die unentgeltliche Rechtspflege mit einer gewissen Dauer und Regelmässigkeit tatsächlich bezahlt habe (BGer 5A_428/2015 vom 9. Oktober 2015, E. 4.3). Hier- von kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da der Gesuchsteller die An…»
LE150067 · zh
Zurich High Court Grants Legal Aid After Federal Supreme Court Remand on Spousal Maintenance Assessment
«…t. 44 ff. BGG. 3. Das Bundesgericht hob auf Beschwerde der Gesuchstellerin hin mit Urteil vom 9. Oktober 2015 (5A_428/2015) Dispositiv-Ziffer 2 des obergerichtli- chen Beschlusses auf und wies die Streitsache zu neuer Entscheidung im…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_428/2015

Urteil vom 9. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Schöbi,

Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Doris Farner-Schmidhauser,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Berufungsverfahren; Eheschutz),

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. April 2015.

Sachverhalt:

A. A.________ (Beschwerdeführerin, geb. 1971, Staatsangehörige von Thailand) ersuchte im Rahmen eines Berufungsverfahrens vor dem Obergericht des Kantons Zürich betreffend Eheschutz um die Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege inkl. unentgeltlichem Rechtsbeistand. Soweit nachfolgend relevant, war im Berufungsverfahren namentlich der Ehegattenunterhalt strittig.

B. Mit Urteil vom 7. April 2015 hiess das Obergericht die Berufung der Beschwerdeführerin teilweise gut und sprach ihr - anders als die erste Instanz, welche einen Unterhaltsanspruch verneint hatte - folgende vom Ehemann zu leistenden Unterhaltsbeiträge zu: Fr. 1'500.-- vom 4. Juli 2012 bis 31. Mai 2014; Fr. 3'000.-- vom 1. Juni 2014 bis 31. August 2015; Fr. 2'945.-- ab 1. September 2015 und für die Dauer des Getrenntlebens.

Mit Beschluss ebenfalls vom 7. April 2015 (Ziff. 2 des Beschlusses) wies das Obergericht das Armenrechtsgesuch der Beschwerdeführerin für das Berufungsverfahren ab. Der Beschluss bildet Bestandteil des Urteils.

C. Gegen genannten Beschluss gelangt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Mai 2015 an das Bundesgericht. Sie verlangt, Ziff. 2 des Beschlusses vom 7. April 2015 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben, ihr sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr sei eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie ersucht auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59; 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen).

1.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid ( Art. 75 BGG ) über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Berufungsverfahren, wogegen die Beschwerde offen steht (vgl. zur Ausnahme vom Erfordernis der double instance BGE 138 III 41 E. 1.1 S. 42; 137 III 424 E. 2.2 S. 426). Da der Entscheid zusammen mit dem Urteil in der Hauptsache ergangen ist, handelt es sich nicht um einen Zwischenentscheid (vgl. Urteile 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 1.2; 5A_32/2014 vom 8. April 2014 E. 1). In der Sache geht es um Eheschutzmassnahmen und damit um eine Zivilsache ( Art. 72 Abs. 1 BGG ) vermögensrechtlicher Natur, deren Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Daran ändert nichts, dass sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht einzig gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Wehr setzt, denn das Obergericht hat seinen Beschluss materiell und zeitlich nicht unabhängig vom Entscheid in der Hauptsache gefällt (Urteile 5A_58/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 1.3; 5A_740/2012 vom 11. März 2013 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Auf die Beschwerde in Zivilsachen kann eingetreten werden.

2.

2.1. Eheschutzmassnahmen fallen unter Art. 98 BGG ( BGE 133 III 393 E. 5.2 S. 397), so dass nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich des Willkürverbots ( Art. 9 BV ) geltend gemacht werden kann. Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann die Beschwerdeführerin nur einwenden, die Feststellungen zum Sachverhalt seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252, E. 1.4.3 S. 255). Überdies ist darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22).

3.

3.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ( Art. 29 Abs. 3 BV , Art. 117 f. ZPO). Vorliegend ist (nur) umstritten, ob die Beschwerdeführerin bedürftig ist.

3.2. Die Vorinstanz hat die Bedürftigkeit mit der Begründung verneint, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer eigenen Einkünfte, ihrer Bedarfskosten und den vom Ehemann zu leistenden Unterhaltszahlungen in allen Phasen der Unterhaltsberechnung einen Überschuss von Fr. 480.-- bis Fr. 3'218.-- aufweise. Bereits mit dem tiefsten Überschuss von Fr. 480.-- sei es der Beschwerdeführerin möglich, ihre Prozesskosten (Fr. 2'750.-- für die auf sie entfallenden Gerichtskosten und Fr. 4'500.-- für zu erwartende eigene Anwaltskosten) in rund 15 Monaten selbst zu finanzieren. Sie sei daher nicht als mittellos zu be zeichnen. Die Vorinstanz ging dabei von folgenden Einkünften der Beschwerdeführerin aus:

- Fr. 4'066.-- vom 4. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012

- Fr. 4'429.-- vom 1. Januar 2013 bis 31. Mai 2014

- Fr. 1'695.-- vom 1. Juni 2014 bis 31. Juli 2014

- Fr. 3'083.-- vom 1. August 2014 bis 31. Oktober 2014

- Fr. 1'388.-- vom 1. November 2014 bis 31. August 2015

- Fr. 4'000.-- ab dem 1. September 2015 (hypothetisches Einkommen)

Den massgeblichen Bedarf der Beschwerdeführerin setzte die Vorinstanz auf Fr. 3'727.-- fest. Die ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge ergeben sich aus dem Sachverhalt (lit. B).

3.3. Die Beschwerdeführerin rügt vorab, es sei äusserst zweifelhaft, ob sie von ihrem Ehemann je Unterhaltsbeiträge erhalte. Dieser habe immer bestritten, dass ihr Unterhalt zustehe. Es sei offensichtlich, dass er ihr während der ganzen Dauer des Verfahrens keine Unterhaltsbeiträge, auch keine Akontozahlungen geleistet habe. Von dieser Tatsache sei auch die Vorinstanz ausgegangen, da diese keine solchen Zahlungen erwähnt habe. Die Vorinstanz habe nicht nur ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt, sondern auch willkürlich gehandelt. Weiter sei die Vorinstanz bei ihr von teilweise zu hohen Erwerbs- und Ersatzerwerbseinkommen ausgegangen. Das von der Vorinstanz errechnete Existenzminimum bestreitet sie nicht.

4.

4.1. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (E. 3.1). Als bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind ( BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 ; 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; je mit Hinweisen). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ( BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f.; zuletzt Urteil 5A_58/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.3.1). Ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit zutreffend gewählt worden sind, prüft das Bundesgericht fre i ( BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 120 Ia 179 E. 3a S. 181; 119 Ia 11 E. 3a S. 12; Urteil 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3).

4.2. Die Bedürftigkeit ist demnach anhand der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen (E. 4.1). Nach der Rechtsprechung ist es indes zulässig, auf den Zeitpunkt des Entscheids (des Obergerichts) abzustellen, falls die Beschwerdeführerin dann nicht mehr bedürftig ist (vgl. Urteile 5A_58/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.3.2; 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3; je mit Hinweis auf den Zusammenhang mit der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO ).

Die Beschwerdeführerin hat in der am 24. November 2014 eingereichten Berufungsschrift um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren ersucht, womit das der grundsätzlich massgebende Zeitpunkt ist. Vorliegend stützt sich das Obergericht aber auf einen Zeitraum ab, der weit vor die Gesuchseinreichung zurück und auch in die Zukunft über die Urteilsfällung hinaus reicht. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden.

4.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge, welche sie im obergerichtlichen Eheschutzentscheid zugesprochen erhalten hat, zu Recht. Eine Berücksichtigung solcher (rückwirkend) zugesprochener Alimente ist nur zulässig, wenn die mit dem Armenrechtsgesuch befasste Behörde mit Gewissheit damit rechnen kann, dass diese auch geleistet werden. Dies ist beispielsweise der Fall, soweit der Alimentenschuldner streitige Unterhaltsbeiträge schon vor dem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege mit einer gewissen Dauer und Regelmässigkeit tatsächlich ausbezahlt hat (vgl. zum Ganzen Urteil 5A_58/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.3.3).

Vorliegend kann gemäss den Ausführungen der Vorinstanz nicht ohne Weiteres damit gerechnet werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin die Alimente bezahlen wird. Daran ändert auch nichts, dass der Ehemann das Urteil des Obergerichts nicht angefochten hat und damit die Unterhaltszahlungen zu akzeptieren scheint. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid mehrfach festgehalten, dass dieser seine Mitwirkung im Verfahren verweigerte, indem er seine finanziellen Verhältnisse nicht offen legte, so dass bis zum Urteil nicht bekannt gewesen sei, wie viel er genau verdiene. Die Vorinstanz erwähnt auch an keiner Stelle, dass der Ehemann während der Dauer des Eheschutzverfahrens etwas an den Unterhalt seiner Ehefrau beigetragen hätte. Aktenkundig ist hingegen, dass er offenbar Steuerschulden abzahle und auch, dass er von Beginn weg und bis vor Obergericht konstant beantragte, der Ehefrau sei kein Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz bei der Beurteilung der Bedürftigkeit die nachträglich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge nicht einberechnen. Das Obergericht hat den verfassungsrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt.

4.4. Dem angefochtenen Urteil lassen sich Bedarfs- und Einkommenszahlen entnehmen, die den Schluss nahelegen, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum nicht über einen Überschuss verfügt hat, der die gänzliche Verneinung einer Bedürftigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV zuliesse.

Es ist allerdings nicht die Aufgabe des Bundesgerichts als erste und einzige Instanz zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im konkreten Fall in der Lage gewesen ist, ihren Prozess vor der Berufungsinstanz zumindest teilweise mit eigenen Mitteln mitzufinanzieren, wenn ihr kein Unterhalt angerechnet wird. Die Sache ist daher zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Art. 107 Abs. 2 BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin. Dem Kanton werden im Streit um die unentgeltliche Rechtspflege praxisgemäss keine Gerichtskosten auferlegt. Er muss die Beschwerdeführerin aber für ihren Aufwand vor Bundesgericht entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren erweist sich damit als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 2 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. April 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann