Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_428/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Appeal Due to Unpaid Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_428/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A company filed a complaint related to a retention order but failed to pay the required advance costs within the stipulated timeframe set by the court. Despite receiving a notice that warned of the potential dismissal of the complaint due to this failure, the company did not fulfill its payment obligations, which included providing proof of timely payment. Consequently, the court decided not to consider the complaint and imposed costs on the company.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Rejects Appeal Due to Unpaid Cost Advance: Despite receiving a notice that warned of the potential dismissal of the complaint due to this failure, the company did not fulfill its payment obligations, which included providing proof of timely payment. Consequently, the court decided not to consider the complaint and imposed costs on the company.

Schlagwörter

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nicht geleisteter Kostenvorschuss Auferlegung der Verfahrenskosten Bankgebühr Beschwerdelegitimation nachträglicher Rechtsvorschlag Ergebnislose Ausschreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed based on the simplified procedure for non-compliance with procedural requirements (paying the cost deposit).

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for the decision not to enter proceedings due to the failure to pay the cost deposit after the deadline extension.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_428/2010

Urteil vom 30. August 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,

vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand

Rententionsbeschwerde.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. Mai 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. Mai 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen),

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 29. Juni 2010 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 7. Juni 2010 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der (wegen Nichtabholens bei der Post) als am 9. Juli 2010 erfolgt geltenden ( Art. 44 Abs. 2 BGG ) Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist (und unter Berücksichtigung der Gerichtsferien: Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG ) weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann