Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_425/2014 KI-generiert

Release From Compulsory Placement Renders Appeal Moot

Geschäftsnummer 5A_425/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by a local court regarding their involuntary hospitalization under protective custody and a psychiatric evaluation ordered by the child and adult protection authority. The individual challenged the legality of their confinement, which had been partially upheld by the lower court, leading to their release. However, by the time the complaint reached the higher court, the individual had already been discharged from the involuntary treatment, resulting in a determination that there was no longer a valid interest in pursuing the case, and the court chose not to consider the complaint further.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Release From Compulsory Placement Renders Appeal Moot: The individual challenged the legality of their confinement, which had been partially upheld by the lower court, leading to their release. However, by the time the complaint reached the higher court, the individual had already been discharged from the involuntary treatment, resulting in a determination that there was no longer a valid interest in pursuing the case, and the court chose not to consider the complaint further.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids fürsorgerische Unterbringung Haftentlassung Arbeitsversuch medizinische Zwangsbehandlung Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 140 II 92
Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss ( BGE 140 II 92 E.
BGE 136 III 497
Discharge from Clinic Renders Appeal Against Confinement Order Moot
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure because it was obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were levied on the parties.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_425/2014

Urteil vom 22. Mai 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Oberaargau .

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 17. April 2014.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin ist gegen die ärztliche Einweisung vom 10. April 2014 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung sowie gegen die Einweisung zur psychiatrischen Begutachtung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau (KESB) vom 15. April 2014 an das Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht gelangt, das in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Entlassung der Beschwerdeführerin anordnete.

2.

2.1. Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss ( BGE 140 II 92 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin ist aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen worden und verfügt somit über kein schützenswertes aktuelles Interesse an der Behandlung ihrer Beschwerde in Zivilsachen ( BGE 136 III 497 E. 1.2 S. 499). Ein virtuelles Interesse ist nicht auszumachen.

2.2. Da das aktuelle Interesse bereits bei Einreichung der Beschwerde am 20. Mai 2014 nicht mehr gegeben war, ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ) durch den Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten.

3. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Dr. Y.________, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden