Marital Protective Measures Maintenance Appeal Dismissed for Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a complaint was filed regarding a decision made by the Court of Appeal of Aargau concerning marital protection. The appeal was based on a previous ruling that mandated the appellant to pay monthly maintenance contributions to the opposing party following their separation, which was determined to have occurred in August 2012. The appellant contested the findings regarding the separation and the amount of the financial obligations, but the court concluded that the appeal was insufficiently substantiated, lacking proper legal arguments and a detailed demonstration of constitutional rights infringement, leading to a decision not to admit the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Marital Protective Measures Maintenance Appeal Dismissed for Insufficient Justification: The appeal was based on a previous ruling that mandated the appellant to pay monthly maintenance contributions to the opposing party following their separation, which was determined to have occurred in August 2012. The appellant contested the findings regarding the separation and the amount of the financial obligations, but the court concluded that the appeal was insufficiently substantiated, lacking proper legal arguments and a detailed demonstration of constitutional rights infringement, leading to a decision not to admit the complaint.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to refuse to enter a decision on the appeal due to insufficient substantiation.
Imposed costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_425/2013
Urteil vom 25. Juni 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________ ,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ ,
vertrete durch Rechtsanwalt Stephan Eichenberger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Mai 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Mai 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (in teilweiser Gutheissung einer Berufung des - im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Eheschutzentscheid) den Beschwerdeführer zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'055.50 (vom 17. August 2012 bis 31. Dezember 2012), von Fr. 1'040.-- (vom 1. Januar 2013 bis 31. Oktober 2013) und von Fr. 875.-- (ab 1. November 2013) an die Beschwerdegegnerin verpflichtet hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, die von der ersten Instanz (gestützt auf die übereinstimmenden Parteiaussagen) getroffene Feststellung der Trennung der Parteien ab 17. August 2012 sei nicht zu beanstanden, auf Grund der beidseitigen Einkommen bzw. des beidseitigen Notbedarfs sowie in Anwendung der Dispositionsmaxime ergäben sich die erwähnten Unterhaltsbeiträge,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 98 BGG ; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und das Getrenntleben der Parteien zu bestreiten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 6. Mai 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann