Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal regarding a request for legal aid that was deemed hopeless, which led to the imposition of a cost advance requirement. The appellant was ordered to pay a specified amount by a set deadline but failed to do so, despite being given a non-extendable timeframe. The appellant subsequently requested an extension of this deadline, which was explicitly marked as non-extendable. The court noted the lack of compliance with the payment obligation and the absence of any proof of payment, ultimately leading to a decision not to consider the appeal and imposing court costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance: The appellant was ordered to pay a specified amount by a set deadline but failed to do so, despite being given a non-extendable timeframe. The appellant subsequently requested an extension of this deadline, which was explicitly marked as non-extendable. The court noted the lack of compliance with the payment obligation and the absence of any proof of payment, ultimately leading to a decision not to consider the appeal and imposing court costs on the appellant.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the procedural basis for the decision not to enter the appeal (simplified procedure).
Cited as the basis for not entering the appeal due to failure to pay the cost deposit.
Cited as the basis for imposing costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_425/2010
Urteil vom 23. August 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Leuthold,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gegendarstellung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. April 2010 des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden (Einzelrichter).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. April 2010 des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 25. Juni 2010 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit - sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender - Verfügung vom 4. Juni 2010 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 700.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist 10 Tagen seit der am 29. Juni 2010 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass dem nachträglichen Gesuch um nochmalige Erstreckung der ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten Nachfrist zur Kostenvorschusszahlung nicht entsprochen werden kann,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der durch die Gerichtsferien gehemmten ( Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG ) Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
erkennt die Präsidentin:
1. Das Gesuch um nochmalige Erstreckung der ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten Nachfrist zur Vorschusszahlung wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann