Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_424/2012 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Denial of Modification to Lapsed Marital Protection Measures Following German Divorce

Geschäftsnummer 5A_424/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a challenge to the decision of a cantonal court regarding the alteration of provisional marital protection measures following the finalization of a German divorce decree. The appellant sought to modify these measures, which the cantonal court deemed inadmissible due to lack of jurisdiction after the German ruling became effective. The higher court dismissed the appeal, upholding that the cantonal court was correct in not entertaining the request for modification, and additionally found the appeal to lack sufficient grounds for consideration, leading to the dismissal of the request for free legal aid. The appellant is also held liable for court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Denial of Modification to Lapsed Marital Protection Measures Following German Divorce: The appellant sought to modify these measures, which the cantonal court deemed inadmissible due to lack of jurisdiction after the German ruling became effective. The higher court dismissed the appeal, upholding that the cantonal court was correct in not entertaining the request for modification, and additionally found the appeal to lack sufficient grounds for consideration, leading to the dismissal of the request for free legal aid. The appellant is also held liable for court costs.

Schlagwörter

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Eheschutzmassnahmen Abänderung des Scheidungsurteils unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung Vorentscheid sachliche Unzuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not considered because it was inadmissible or lacked sufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was denied due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_424/2012

Urteil vom 6. Juni 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Keller,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Abänderung von Eheschutzmassnahmen,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Schaffhausen (Nichteintreten auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Abänderung einer Eheschutzverfügung mangels Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzrichters nach Rechtskrafteintritt eines deutschen Scheidungsurteils) abgewiesen hat und auf ein allfälliges Revisionsgesuch nicht eingetreten ist,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die angeordneten, bis zum Eintritt der Rechtskraft des deutschen Scheidungsurteils gültigen Eheschutzmassnahmen seien mit der Rechtskraft dieses Urteils dahingefallen, von diesem Zeitpunkt an habe es an der Zuständigkeit des Kantonsgerichts Schaffhausen für den Abänderungsentscheid gefehlt, die Eheschutzrichterin sei somit zu Recht nicht auf das Abänderungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten, ausserdem könnten Eheschutzmassnahmen, die nicht materiell rechtskräftig würden, nicht Gegenstand eines Revisionsgesuchs sein, dem Beschwerdeführer könne schliesslich die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Berufung nicht gewährt werden,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer neben dem vorliegend allein anfechtbaren Entscheid vom 11. Mai 2012 weitere Entscheide (des Kantonsgerichts, des Obergerichts und des Bundesgerichts) anficht (Art. 61, 75 Abs. 1, 100 Abs. 1 BGG),

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Rüge der Verfassungsverletzung erhoben werden kann ( Art. 98 BGG ; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen im Entscheid vom 11. Mai 2012 eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der erwähnte Entscheid verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien (dem Beschwerdeführer auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe) und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann