Creditor's Appeal Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal by an individual against a decision made by a regional court concerning the refusal of a debt collection request made by a local debt collection office. The individual sought legal aid for their appeal, but the regional court deemed the appeal had no chances of success and noted that the appeal was submitted late, beyond the legal deadline. Consequently, the court did not admit the case for further proceedings, and the individual was also found to have engaged in abusive litigation practices. This led to a refusal of the request for legal aid, imposition of court costs, and a note regarding a previously resolved matter related to the individual’s appeals.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Creditor's Appeal Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Substantiation: The individual sought legal aid for their appeal, but the regional court deemed the appeal had no chances of success and noted that the appeal was submitted late, beyond the legal deadline. Consequently, the court did not admit the case for further proceedings, and the individual was also found to have engaged in abusive litigation practices. This led to a refusal of the request for legal aid, imposition of court costs, and a note regarding a previously resolved matter related to the individual’s appeals.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal would not be entertained due to abusive litigation tactics (missbräuchliche Beschwerde).
Used to rule that the appeal would not be entertained due to insufficient substantive reasoning.
Used to reject the request for legal aid due to the hopeless outlook of the appeal.
Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_424/2011
Urteil vom 27. Juni 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt A.________.
Gegenstand
Rückweisung eines Betreibungsbegehrens.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 24. Mai 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 24. Mai 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die - durch das Betreibungsamt A.________ erfolgte - Zurückweisung ihres Betreibungsbegehrens) nicht eingetreten ist,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde könne der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (Verbeiständung) nicht gewährt werden, der Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde sei der Beschwerdeführerin am 1. April 2011 zugestellt worden, die 10-tägige Beschwerdefrist ( Art. 18 Abs. 1 SchKG ) sei daher am 11. April 2011 abgelaufen, ihre Beschwerde an das Obergericht habe die Beschwerdeführerin, die kein Fristwiederherstellungsgesuch stelle, jedoch erst am 9. Mai 2011 und damit verspätet der Post übergeben, weshalb darauf nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Schadenersatz und Genugtuung fordert, weil diese Ansprüche weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass schliesslich die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wird, dass die Beschwerde, soweit sie sich erneut gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 11. März 2011 richtet, bereits mit rechtskräftigem bundesgerichtlichem Urteil 5A_204/2011 vom 24. März 2011 erledigt worden ist ( Art. 61 BGG ), und dass sich das Bundesgericht sowohl in der erwähnten erledigten wie auch in der vorliegenden Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann