Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_423/2020 KI-generiert

Claimant v. Insolvency Office: Appeal Dismissed for Untimeliness and Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5A_423/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant filed a case against the Bankruptcy Office of Basel-Stadt seeking damages and compensation, but later withdrew the lawsuit. Consequently, the Appellate Court of Basel-Stadt dismissed the case without imposing any court costs. The complainant then petitioned the Federal Tribunal for an unpaid legal advisor but did not have legal representation in the Federal Court. The tribunal noted the complaint was late and insufficiently justified, referencing procedural inefficiencies attributed to the complainant's own representation. Despite mentioning issues of legal denial and delay, the complaint lacked adequate grounds, leading to an assessment that the appeal was inadmissible and unsubstantiated.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 41 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 94 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Claimant v. Insolvency Office: Appeal Dismissed for Untimeliness and Lack of Substantiation: Consequently, the Appellate Court of Basel-Stadt dismissed the case without imposing any court costs. The complainant then petitioned the Federal Tribunal for an unpaid legal advisor but did not have legal representation in the Federal Court. The tribunal noted the complaint was late and insufficiently justified, referencing procedural inefficiencies attributed to the complainant's own representation. Despite mentioning issues of legal denial and delay, the complaint lacked adequate grounds, leading to an assessment that the appeal was inadmissible and unsubstantiated.

Schlagwörter

KI-generiert
Klagerückzug (Klage gegen das Konkursamt) Zahlungsunfähigkeit verspätetes Fristerstreckungsgesuch Verfahrensabschreibung Klagegründe ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Subrogation des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits (non-entrée en matière) because it was obviously inadmissible and insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided exceptionally not to levy court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_423/2020

Urteil vom 10. Juni 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt Basel-Stadt,

Bäumleingasse 5, 4051 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Klagerückzug (Klage gegen das Konkursamt),

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Präsident, vom 21. Februar 2020 (ZK.2019.10).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 hat das Appellationsgericht Basel-Stadt ein vom Beschwerdeführer gegen das Konkursamt Basel-Stadt angehobenes Verfahren auf Schadenersatz und Genugtuung zufolge Klagerückzugs abgeschrieben. Es hat keine Gerichtskosten erhoben.

Am 25. Mai 2020 (Postaufgabe) ist der Beschwerdeführer diesbezüglich an das Bundesgericht gelangt.

2. Der Beschwerdeführer ersucht um einen (unentgeltlichen) Rechtsbeistand. Er hat sich vor Bundesgericht nicht vertreten lassen. Es liegt grundsätzlich an ihm selber, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Soweit er auf eine Einsetzung durch das Bundesgericht nach Art. 41 Abs. 1 BGG abzielt, so ist nicht ersichtlich, dass er offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen. Art. 41 Abs. 1 BGG ist restriktiv zu handhaben. Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung vom 21. Februar 2020 am 26. Februar 2020 entgegengenommen. Die dreissigtägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) ist unter Berücksichtigung des Fristenstillstands aufgrund der Coronavirus-Pandemie (Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19]; ehedem SR 173.110.4) und der Fristverlängerung über das Wochenende ( Art. 45 Abs. 1 BGG ) am Montag, 27. April 2020 abgelaufen. Dies gilt auch für die mitangefochtenen Zwischenverfügungen vom 10. und 28. Januar 2020 ( Art. 93 Abs. 3 BGG ). Da ein anfechtbarer Entscheid vorliegt, führt der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer von Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung spricht, nicht dazu, dass er jederzeit Beschwerde führen könnte ( Art. 94 BGG ). Die Beschwerde ist damit verspätet.

Im Übrigen ist die Beschwerde unzureichend begründet ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer stellt den Sachverhalt aus eigener Sicht dar, ohne darzulegen, weshalb das Appellationsgericht das Verfahren hätte an die Hand nehmen müssen und weshalb die Abschreibung des Verfahrens gegen Recht verstossen soll. Über diese Begründungsmängel hilft der nicht weiter substantiierte Vorwurf der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung nicht hinweg, soweit er sich überhaupt gegen das Appellationsgericht richten sollte.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Dass dem Beschwerdeführer kein (unentgeltlicher) Anwalt zu bestellen ist, wurde bereits ausgeführt (oben E. 2). Insoweit ist das Gesuch abzuweisen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg