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5A_423/2012 KI-generiert

Appeal Against Refusal to Review Debt Enforcement and Sanction for Frivolous Litigation

Geschäftsnummer 5A_423/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who challenged a decision by the supervisory authority regarding the execution of a property seizure. The supervisory authority had dismissed the complainant's objections to the execution on the basis that the complainant failed to provide sufficient justification for the complaint and was likely engaging in frivolous litigation. Consequently, the complainant was ordered to pay a fine and court fees. The Federal Tribunal reviewed the case and determined that the complaint did not meet the necessary legal requirements for a valid appeal, resulting in the rejection of the complaint and the imposition of costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Against Refusal to Review Debt Enforcement and Sanction for Frivolous Litigation: The supervisory authority had dismissed the complainant's objections to the execution on the basis that the complainant failed to provide sufficient justification for the complaint and was likely engaging in frivolous litigation. Consequently, the complainant was ordered to pay a fine and court fees. The Federal Tribunal reviewed the case and determined that the complaint did not meet the necessary legal requirements for a valid appeal, resulting in the rejection of the complaint and the imposition of costs on the complainant.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung gesetzliche Voraussetzung Aufsichtsbeschwerde mutwillige Prozessführung begründeter Entscheid Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked the required grounds/reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_423/2012

Urteil vom 5. Juni 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand

Pfändungsvollzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Mai 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Mai 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes Y.________ (betreffend einen Eigentumsanteil der Beschwerdeführerin an einem Grundstück) nicht eingetreten ist und der Beschwerdeführerin eine Gebühr sowie eine Busse von je Fr. 500.-- auferlegt hat,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, der Beschwerdeführerin könne die Prozessfähigkeit nicht wegen krankhafter Querulanz abgesprochen werden, die Beschwerdeführerin bringe (durch Berufung auf ein angebliches Notstundungsverfahren) keinen geeigneten Beschwerdegrund vor, insbesondere würden keinerlei Fehler des Betreibungsamtes geltend gemacht, der Beschwerde fehle es somit an einer rechtsgenüglichen Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten sei, schliesslich prozessiere die Beschwerdeführerin zum Zweck der Verfahrensverzögerung, weshalb ihr wegen Mutwilligkeit nebst den Verfahrenskosten auch eine Busse aufzuerlegen sei ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ),

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 8. Mai 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann