Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_422/2026 KI-generiert

Dismissal of civil appeal concerning child curatorship and parental rights due to insufficient legal argumentation.

Geschäftsnummer 5A_422/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the civil appeal in a simplified procedure pursuant to Art. 108 odst. 1 lit. b BGG, leaving the lower cantonal appellate court decision and child protection authority measures intact, while also denying the appellant's request for free legal aid. The underlying dispute originated from a mother's challenges concerning child curatorship measures, parental custody, and visiting rights previously addressed in divorce and child protection proceedings. The Supreme Court based its dismissal on the appellant's failure to satisfy the mandatory pleading requirements under Art. 42 odst. 2 BGG, as she merely restated her own view of the facts without engaging with the decisive legal reasoning of the cantonal court regarding inadmissibility, lack of jurisdiction under Art. 134 odst. 4 CC, and the lack of official duty violations by the curator.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 134 Abs. 4 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Dismissal of civil appeal concerning child curatorship and parental rights due to insufficient legal argumentation: Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

Schlagwörter

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Beistandschaft etc Kindesschutzverfahren elterliche Gewalt elterlicher Konflikt unentgeltliche Rechtspflege Kündigungsschutz sachliche Unzuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_422/2026

Urteil vom 10. Juni 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kreuzlingen, Konstanzerstrasse 11, 8280 Kreuzlingen.

Gegenstand

Beistandschaft etc.,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. März 2026 (KES.2026.6).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin und B.________ sind die Eltern von C.________ (geb. 2017). Das Zivilgericht des Kantons Jura schied die Eltern am 17. Juli 2025. Es beliess die elterliche Sorge über C.________ den Eltern gemeinsam und übertrug die Obhut der Beschwerdeführerin. Ausserdem hielt es die für C.________ bestehende Beistandschaft, die von der KESB Kreuzlingen geführt wird, bei und regelte das Besuchsrecht.

Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 gelangte die Beschwerdeführerin an die KESB. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2025 wies die KESB die Beschwerde gegen den Beistand ab, soweit sie darauf eintrat. Auf die Anträge auf Neuregelung des Besuchsrechts und Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge trat sie nicht ein.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Januar 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 24. März 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab und es auferlegte ihr die Gerichtskosten von Fr. 800.--.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

3. Das Obergericht hat zusammengefasst erwogen, dass gewisse Anträge unzulässig und die Beschwerde mangelhaft begründet seien, dass keine Pflichtverletzungen des Beistands vorlägen, dass die KESB zur Neuregelung der elterlichen Sorge etc. nicht zuständig sei (Art. 134 Abs. 4 ZGB) und die Beschwerde aussichtslos sei, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Stattdessen schildert sie den Sachverhalt aus eigener Sicht, ohne eine genügende Rüge zu erheben.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin verlangt auch die Beiordnung eines zweisprachigen Rechtsbeistands (deutsch/französisch). Das Bundesgericht hat ihr bereits am 15. Mai 2026 mitgeteilt, dass es an ihr liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Ihre Beschwerde ist in fehlerfreiem Deutsch abgefasst. Es ist demnach auch nicht ersichtlich, dass ihr von Amtes wegen ein Anwalt bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg