Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_421/2021 KI-generiert

Unit Owner v. Condominium Association Administrator (Cost Advance and Procedural Rulings Appeal)

Geschäftsnummer 5A_421/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an individual and a condominium owners' association concerning the handling of agenda items for condominium meetings. The complainant alleged that the property manager failed to include her timely requests on the agenda while adding untimely requests from others. She sought to have the agenda items removed and the manager dismissed. When the justice of peace demanded a fee of 420 Swiss Francs for processing the conciliation request, the complainant contested this and proposed a fee of 65 Swiss Francs, also challenging the validity of the notice being sent to the association's attorney. The Zurich Cantonal Court upheld the requirement, prompting the complainant to appeal to the Federal Tribunal, seeking to have the previous decisions overturned and the fee reduced.

Legislator-Regeste

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Art. 51 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 9 BV; Unit Owner v. Condominium Association Administrator (Cost Advance and Procedural Rulings Appeal): The complainant alleged that the property manager failed to include her timely requests on the agenda while adding untimely requests from others. She sought to have the agenda items removed and the manager dismissed. When the justice of peace demanded a fee of 420 Swiss Francs for processing the conciliation request, the complainant contested this and proposed a fee of 65 Swiss Francs, also challenging the validity of the notice being sent to the association's attorney. The Zurich Cantonal Court upheld the requirement, prompting the complainant to appeal to the Federal Tribunal, seeking to have the previous decisions overturned and the fee reduced.

Schlagwörter

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Stockwerkeigentum Stockwerkeinheit Zivilrechtsstreitigkeit Kostenvorschuss Wegnahmerecht Verfahrensrügen Gebührenfestsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed on the merits as obviously insufficiently founded by decision of the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_421/2021

Urteil vom 21. Mai 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Stockwerkeigentum,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. April 2021 (RU210025-O/U).

Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 20. Februar 2021 reichte die rubrizierte Beschwerdeführerin beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 und 8, ein Schlichtungsgesuch ein mit den Begehren, es sei festzustellen, dass der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft ihre fristgerechten Anträge auf den Traktandenlisten vom 18. und 24. Februar 2020 nicht hinzugefügt habe, dafür aber nicht fristgerechte Anträge von C.________ / D.________ und E.________, deren Anträge auf der Traktandenliste für die 14. Stockwerkeigentümerversammlung seien zu entfernen und die Stockwerkeigentümergemeinschaft sei zu verpflichten, den Verwalter F.________ abzuberufen.

Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 setzte die Friedensrichterin der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 420.--. Sodann teilte sie den Eingang des Schlichtungsgesuches dem Rechtsanwalt der Stockwerkeigentümergemeinschaft mit.

Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich, zusammengefasst mit den Begehren, die Verfügung vom 23. Februar 2021 sei für nichtig zu erklären, der Kostenvorschuss sei auf Fr. 65.-- zu reduzieren und es sei festzustellen, dass das Friedensrichteramt die Verfügung fälschlicherweise dem Strafverteidiger des Verwalters zugestellt habe.

Mit Urteil vom 6. April 2021 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen (sowie gegen weitere Urteile gleichen Datums in ähnlichen Sachen) wendet sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Mai 2021 (Postaufgabe 17. Mai 2021) an das Bundesgericht mit den Begehren um Nichtigerklärung des obergerichtlichen Urteils und der Verfügung des Friedensrichteramtes sowie um Anweisung des Obergerichtes, die Verfügung des Friedensrichteramtes für nichtig zu erklären und dieses anzuweisen, den Kostenvorschuss für das Schlichtungsverfahren auf Fr. 65.-- zu reduzieren.

Erwägungen:

1. Sachenrechtliche Streitigkeiten sind grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur, was namentlich auch im Zusammenhang mit Stockwerkeigentümerbeschlüssen gilt ( BGE 108 II 77 ; Urteil 5A_795/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1).

Das Obergericht hat für die Rechtsmittelbelehrung einen Streitwert von weniger als Fr. 30'000.-- festgestellt, was die Beschwerdeführerin als offensichtlich unrealistisch und unverhältnismässig bezeichnet. Gleichzeitig geht sie aber in der Sache selbst sinngemäss von einem Streitwert bis Fr. 1'000.-- aus.

Ohne sich abschliessend festzulegen, sind die Friedensrichterin und das Obergericht sinngemäss von einem Streitwert von Fr. 10'000.-- ausgegangen (vgl. § 3 Abs. 1 GebV OG/ZH), worauf auch die Beschwerdeführerin hinweist. Für das bundesgerichtliche Verfahren ist der Streitwert nach Ermessen festzulegen ( Art. 51 Abs. 2 BGG ), wobei angesichts des Anfechtungsgegenstandes kein Anlass besteht, von der kantonalen Schätzung abzuweichen, weshalb ein Streitwert von Fr. 10'000.-- als angemessen erscheint. Letztlich bleibt dies aber für den vorliegenden Entscheid ohne Relevanz, weil auch die allgemeinen Begründungsvoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt wären (vgl. E. 3).

2. Ist der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen ( Art. 113 BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt.

3. Die Beschwerdeführerin macht zwar in allgemeiner Weise geltend, dass sie Schutz vor Willkür geniesse ( Art. 9 BV ), alles staatliche Handeln verhältnismässig sein müsse ( Art. 5 Abs. 3 BV ) und die Friedensrichterin zu Unparteilichkeit verpflichtet sei ( Art. 30 BV ). Indes sind die Ausführungen der Sache nach appellatorisch und vermöchten nicht einmal den allgemeinen Begründungsvoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, setzt sie sich doch nicht sachgerichtet mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander (zur Begründungspflicht u.a. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

Diese gehen dahin, dass nur das Dispositiv der Kostenvorschussverfügung anfechtbar sei und mithin Anträge, welche sich nicht auf dieses bezögen, unzulässig seien. Abgesehen davon sei der auf einem Zirkulationsbeschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft beruhenden Vollmacht für Rechtsanwalt Reto Ziegler keine Einschränkung zu entnehmen, weshalb die Zustellung des Schlichtungsgesuches zu Recht an diesen erfolgt sei. Sodann hat das Obergericht erwogen, dass die Höhe des Kostenvorschusses von Fr. 420.-- nicht zu beanstanden sei, zumal es um einen Vorschuss und nicht um die definitive Kostenfestsetzung gehe. Sodann seien auch keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich.

Damit setzt sich die Beschwerdeführerin wie gesagt nicht sachgerichtet auseinander. Sie wiederholt in appellatorischer Weise, dass ein Kostenvorschuss von Fr. 65.-- für das Schlichtungsverfahren angemessen und ein solcher von Fr. 420.-- nichtig sei, dass die Vollmacht für Rechtsanwalt Reto Ziegler offensichtlich ungültig sei, da mehr als drei Monate alt, und dieser auf der Kostenvorschussverfügung nicht als Vertreter der Stockwerkeigentümergemeinschaft genannt und auch nicht zur Verhandlung vorgeladen werden dürfe, da man sonst ein grosses rechtliches Durcheinander habe, u.ä.m.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli