Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_421/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Refusal to Grant Suspensive Effect to Bankruptcy Judgment

Geschäftsnummer 5A_421/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an appeal against a decision by the Bern-Mittelland bankruptcy office, which was denied interim effect by the supervisory authority on debt enforcement and bankruptcy matters at the Bern Cantonal Court. The complainant's appeal focused on challenging the bankruptcy declaration made by the Bern-Mittelland Regional Court on April 12, 2019. However, the supervisory authority, which is not responsible for reviewing or annulling bankruptcy declarations, found the complainant's appeal lacking in justifying constitutional rights violations by the interim decision. Consequently, the Swiss Federal Tribunal did not proceed with the complaint due to the absence of substantiated claims regarding constitutional breaches.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 17 SchKG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Refusal to Grant Suspensive Effect to Bankruptcy Judgment: The complainant's appeal focused on challenging the bankruptcy declaration made by the Bern-Mittelland Regional Court on April 12, 2019. However, the supervisory authority, which is not responsible for reviewing or annulling bankruptcy declarations, found the complainant's appeal lacking in justifying constitutional rights violations by the interim decision. Consequently, the Swiss Federal Tribunal did not proceed with the complaint due to the absence of substantiated claims regarding constitutional breaches.

Schlagwörter

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Aufschiebende Wirkung Konkursbegehren aufschiebende Wirkung Wirkungen des Urteils Einrede der Verfassungswidrigkeit prozessleitende Verfügungen nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not adjudicated upon (no admittance) according to the simplified procedure under these articles.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court fees due to the circumstances (umständehalber).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_421/2019

Urteil vom 24. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 9. Mai 2019 (ABS 19 156).

Erwägungen:

1. Angefochten ist die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2019, das als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen ein Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen hat.

2. Die angefochtene Verfügung ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG , gegen den die Beschwerde (vom hier nicht vorliegenden Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur gegeben ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachen Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Da der Entscheid über die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung eine vorsorgliche Massnahme betrifft, kann zudem einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 98 BGG ; BGE 137 III 475 E. 2 S. 477). Das Bundesgericht kann die Verletzung dieser Rechte nur dann prüfen, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet wird und der Beschwerdeführer klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegt, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88).

3. Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, es liege nicht in ihrer Kompetenz, Konkursdekrete zu überprüfen und aufzuheben. Deshalb könne sie in den entsprechenden Verfahren auch keine verfahrensleitenden Massnahmen anordnen.

Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in Zivilsachen vom 20. Mai 2019 (Postaufgabe) geäusserte Kritik betrifft einzig das Konkurserkenntnis des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. April 2019. An einer Begründung dafür, weshalb der angefochtene Zwischenentscheid der Aufsichtsbehörde verfassungsmässige Rechte verletzen soll, fehlt es gänzlich. Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde den Gegenstand der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG verkannt habe, wenn sie sich für Beschwerden gegen Entscheide des zur Konkurseröffnung zuständigen Konkursrichters als nicht zuständig erachtet hat.

4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss