Debtor's Appeal Against Provisional Legal Protection for Mortgage Debt Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a civil matter was brought before the Swiss Federal Tribunal regarding a provisional legal opening following a claim for a debt of 189,777.45 CHF plus interest by one party against another involved in a property enforcement proceeding. The initiating party appealed to the Cantonal Court, requesting suspensive effect and legal aid, but the court dismissed these requests and ultimately did not admit the appeal. The appellor subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal, which is responsible for examining the legality of the prior decisions. The key issue revolves around whether the prior decisions adequately addressed the claims raised during the initial trial, including objections related to the enforceability of the debt and the implications of property ownership.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 82 Abs. 2 SchKG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Provisional Legal Protection for Mortgage Debt Dismissed: The initiating party appealed to the Cantonal Court, requesting suspensive effect and legal aid, but the court dismissed these requests and ultimately did not admit the appeal. The appellor subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal, which is responsible for examining the legality of the prior decisions. The key issue revolves around whether the prior decisions adequately addressed the claims raised during the initial trial, including objections related to the enforceability of the debt and the implications of property ownership.
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KI-generiertThe appeal was dismissed without substantive review due to evident inadmissibility/lack of sufficient reasoning, applied within the simplified procedure.
The request for legal aid was rejected because the appeal was manifestly without prospect of success.
The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was unsuccessful.
Although cited in the reasoning section (point 2) regarding the general admissibility of the type of decision under appeal, it does not appear in the dispositive orders 1-5, so it is excluded based on the rules.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_421/2017
Urteil vom 8. Juni 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
D.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 3. April 2017.
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 5. Januar 2017 erteilte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost dem Beschwerdegegner in einer Betreibung auf Grundpfandverwertung (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft) gegen die Beschwerdeführerin die provisorische Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 189'777.45 nebst Zins und für das entsprechende Grundpfandrecht auf der Parzelle uuu des Grundbuches U.________.
Am 27. Januar 2017 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Sie ersuchte um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 wies das Kantonsgericht die Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege ab. Mit Entscheid vom 3. April 2017 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Am 6. Juni 2017 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen / subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsöffnungsentscheid mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert, womit die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben ist ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 90 BGG ).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin kommentiere die Feststellung des Zivilkreisgerichts nicht, wonach der Beschwerdegegner als Rechtsöffnungstitel den von ihr unterzeichneten Darlehensvertrag vom 12. August 2015 ins Recht gelegt habe, und sie lege nicht dar, dass zu Unrecht das Vorliegen von Einwendungen nach Art. 82 Abs. 2 SchKG verneint worden sei. Stattdessen führe sie aus, dass der Verkauf der Parzelle vvv durch die Erbengemeinschaft forciert werde, dass dies eine Möglichkeit für den Beschwerdegegner sei, zu seinem Geld zu kommen, die nicht ungenutzt bleiben dürfe, und dass eine Veräusserung der gesamten Parzelle uuu unvernünftig und unnötig sei, da im darauf befindlichen Ökonomiegebäude sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft leben würden. Das Obergericht hat dazu erwogen, diese Einwände genügten umso weniger, als die Beschwerdeführerin Entsprechendes bereits vor Zivilkreisgericht eingewendet habe und sie im Entscheid vom 5. Januar 2017 darauf hingewiesen worden sei, dass diese Einwände nicht die Schuldanerkennung beträfen, sondern das Verwertungsobjekt, und deshalb im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören seien.
4. Vor Bundesgericht setzt sich die Beschwerdeführerin mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Stattdessen macht sie einen Formfehler geltend. Es sei insgesamt ein zu hoher Betrag mit zu vielen Betreibungen eingefordert worden. Sie verweist dazu auf Erwägung 3 des angefochtenen Entscheids. Ihre Ausführungen haben jedoch keinen Zusammenhang mit der E. 3 des angefochtenen Entscheids, worin das Kantonsgericht festgehalten hat, dass die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn auf sie eingetreten werden könnte. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin offensichtlich die Beschwerde von A.________ (Verfahren 5A_419/2017), C.________ (Verfahren 5A_420/2017) und E.________ (Verfahren 5A_423/2017) kopiert.
Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg