Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_420/2019 KI-generiert

Appeal Regarding Child Maintenance Payment Instruction Dismissed for Insufficient Motivation

Geschäftsnummer 5A_420/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual recognized a child born in 2016 as his own and entered an agreement to support the child, which was approved by the relevant authority. Subsequently, based on a request from a municipality, a district court ordered the individual's employer to transfer CHF 600 monthly to the municipality as child support. This order was upheld by the canton court upon appeal. The individual then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on grounds of alleged insufficient investigation and potential bribery involving the lower courts. He also challenged the legitimacy of the child’s paternity, requesting a paternity test. However, the appeal did not directly address the legal reasoning of the previous court decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 291 ZGB, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Child Maintenance Payment Instruction Dismissed for Insufficient Motivation: Subsequently, based on a request from a municipality, a district court ordered the individual's employer to transfer CHF 600 monthly to the municipality as child support. This order was upheld by the canton court upon appeal. The individual then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on grounds of alleged insufficient investigation and potential bribery involving the lower courts. He also challenged the legitimacy of the child’s paternity, requesting a paternity test. However, the appeal did not directly address the legal reasoning of the previous court decisions.

Schlagwörter

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Schuldneranweisung Kinderalimenten Anerkennung eines Kindes Begründung in der Sache Kindeswohlgefährdung Vaterschaftsklage begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_420/2019

Urteil vom 22. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde U.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Schuldneranweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 8. April 2019 (3B 18 77).

Sachverhalt:

A.________ anerkannte den 2016 geborenen B.________ als sein Kind an. Am 17. September 2016 schloss er mit dem durch seine Mutter vertretenen Kind einen Unterhaltsvertrag, welcher von der KESB V.________ am 21. Oktober 2016 genehmigt wurde.

Gestützt auf ein entsprechendes Gesuch der bevorschussenden Gemeinde U.________ wies das Bezirksgericht Willisau mit Entscheid vom 6. November 2018 den Arbeitgeber von A.________ im Sinn von Art. 291 ZGB an, der Gemeinde Fr. 600.-- pro Monat zu überweisen.

Mit Berufungsurteil vom 8. April 2019 bestätigte das Kantonsgericht die Schuldneranweisung.

Gegen dieses Urteil hat A.________ am 20. Mai 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Antrag: "Es ist festzustellen, dass das Bezirksgericht Willisau und Kantonsgericht Luzern kaum etwas geprüft, geklärt und untersucht hat. Es besteht der Verdacht, dass käuflichen Einfluss stattgefunden hat. Ich werde kein Urteil hinnehmen, wenn es kein Vaterschaftstest gibt."

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren in der Sache und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass kein Begehren in der Sache gestellt, sondern gewissermassen ein aufsichtsrechtlicher Antrag gestellt wird; das Bundesgericht ist indes nicht Aufsichtsbehörde der kantonalen Gerichte.

Sodann enthält die Beschwerde nicht ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, sondern einen nicht sachbezogenen Rundumschlag, mit welchem die Mutter vorgetäuschter Krankheiten und des IV-Betrugs sowie der Urkundenfälschung bezichtigt wird und den Gerichten Käuflichkeit unterstellt wird; im Übrigen wird abstrakt festgehalten, es gebe genügend Beweise, dass er nicht der Vater sein könne.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli