Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_420/2009 KI-generiert

Appeal Dismissal for Failure to Justify Grounds for Review

Geschäftsnummer 5A_420/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party filed a complaint against a decision by the Cantonal Court concerning guardianship and visitation rights. The Cantonal Court had previously ruled that the party's appeal against a non-admission decision related to the establishment of a guardianship and a six-month supervised visitation right was inadmissible due to a lack of justification. The complaint was submitted after the legal deadline for providing justification had passed. The Supreme Court found that the party's submissions did not sufficiently address the relevant considerations or demonstrate any legal or constitutional violations, leading to the court's decision not to admit the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 420 Abs. 2 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissal for Failure to Justify Grounds for Review: The Cantonal Court had previously ruled that the party's appeal against a non-admission decision related to the establishment of a guardianship and a six-month supervised visitation right was inadmissible due to a lack of justification. The complaint was submitted after the legal deadline for providing justification had passed. The Supreme Court found that the party's submissions did not sufficiently address the relevant considerations or demonstrate any legal or constitutional violations, leading to the court's decision not to admit the appeal.

Schlagwörter

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Revisionsgrund Demonstrationsrecht begleitetes Besuchsrecht Beschwerdelegitimation Normenkontrolle verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not granted entry because it lacked the required substantiation as per this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (the appellant) was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_420/2009

Urteil vom 3. Juli 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Bern.

Gegenstand

Erziehungsbeistandschaft, Besuchsrecht,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das (wie bereits die Vorinstanz) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz (Nichteintreten auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts während 6 Monaten) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Entscheid betreffend die Beistandschaft und das Besuchsrecht sei der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2008 zugestellt worden, die 10-tägige Beschwerdefrist ( Art. 420 Abs. 2 ZGB ) habe deshalb am 6. Dezember 2008 begonnen und am 16. Dezember 2008 geendet, die am 12. Dezember 2008 eingereichte Beschwerdeschrift sei zwar rechtzeitig, jedoch mangels Begründung unzulässig, als ebenso unzulässig erweise sich sodann die erst am 17. Dezember 2008 und damit verspätet eingereichte weitere Eingabe der Beschwerdeführerin, und zwar ungeachtet des ihr von der Vorinstanz erst nach Fristablauf am 17. Dezember 2008 versandten Schreibens über die Notwendigkeit der Beschwerdebegründung innert 10 Tagen, weil es sich bei diesem Schreiben nicht um eine vor Fristablauf erteilte vertrauensbegründende Auskunft gehandelt habe ( BGE 115 Ia 12 E. 4c S. 20),

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 19. Mai 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Bern und der Einwohnergemeinde Z.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann