Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_42/2021 KI-generiert

Correction of Swiss Civil Status Details Based on Contradictory Iraqi Documentation

Geschäftsnummer 5A_42/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant seeking changes to their registered personal information in the Swiss civil status register. Initially recorded under certain names and birthdate, the individual requested alterations to both their name and birthdate. This request was based on the presentation of a different set of Iraqi identification documents compared to those originally provided, leading to uncertainty over the authenticity of either set of documents. The District Court of Lucerne denied the initial request in June 2019, and later petitions in December 2019 and October 2020 were also rejected on procedural grounds, maintaining the finality of the first decision. The complainant appealed these decisions, but the Lucerne Cantonal Court dismissed the challenge due to insufficient justification. Subsequently, the complainant escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, which also determined that the appeal was inadequately substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Correction of Swiss Civil Status Details Based on Contradictory Iraqi Documentation: Initially recorded under certain names and birthdate, the individual requested alterations to both their name and birthdate. This request was based on the presentation of a different set of Iraqi identification documents compared to those originally provided, leading to uncertainty over the authenticity of either set of documents. The District Court of Lucerne denied the initial request in June 2019, and later petitions in December 2019 and October 2020 were also rejected on procedural grounds, maintaining the finality of the first decision. The complainant appealed these decisions, but the Lucerne Cantonal Court dismissed the challenge due to insufficient justification. Subsequently, the complainant escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, which also determined that the appeal was inadequately substantiated.

Schlagwörter

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Registerberichtigung Zivilstandsregister Namensänderung Reisepass persönliche Verhältnisse Asylgesuch aus dem Irak Auskunftsverlangen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter into the merits of the appeal because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_42/2021

Urteil vom 19. Januar 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

ABCD.__ ______,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Luzern,

Grabenstrasse 2, 6004 Luzern.

Gegenstand

Registerberichtigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 11. Januar 2021 (1B 20 56).

Sachverhalt:

Der rubrizierte Beschwerdeführer ist mit dem Nachnamen D.________ und mit den Vornamen ABC.________ sowie mit dem Geburtsdatum 1. Juli xxxx im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen.

Mit Gesuch vom 28. März 2019 beantragte er beim Bezirksgericht Luzern, in Änderung des bestehenden Eintrages sei er mit dem Nachnamen CB.________ und mit dem Vornamen A.________ sowie mit dem Geburtsdatum 3. August xxxx im Zivilstandsregister einzutragen.

Mit Entscheid vom 17. Juni 2019 wies das Bezirksgericht das Gesuch ab mit der Begründung, die aktuelle Eintragung sei unter Vorlage eines irakischen Passes erwirkt worden; indem nunmehr ein anderer irakischer Pass mit anderen Personalien vorgelegt werde, bleibe unklar, welche Angaben richtig seien. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

Auf ein weiteres Änderungsgesuch trat das Bezirksgericht mit Entscheid vom 30. Dezember 2019 unter Hinweis auf die Rechtskraft des Erstentscheides und mangels seither geänderter Sach- oder Rechtslage nicht ein.

Auf ein erneutes Änderungsgesuch trat das Bezirksgericht mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 wiederum nicht ein. Auf die hiergegen erhobene Berufung trat das Kantonsgericht Luzern mangels genügender Begründung mit Entscheid vom 11. Januar 2021 nicht ein.

Gegen den obergerichtlichen Entscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2021 an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235).

Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung, die sich auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides beziehen. Vielmehr macht der Beschwerdeführer einzig geltend, er habe die irakischen Papiere richtigstellen lassen und es entstünden in seinem Leben überall Probleme, wenn er mit unterschiedlichen Namen registriert sei. Damit wird nicht aufgezeigt, inwiefern die ausführlichen obergerichtlichen Nichteintretenserwägungen gegen Recht verstossen sollen.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli