Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_42/2010 KI-generiert

Attachment Notice Challenge and Vexatious Litigation Fine

Geschäftsnummer 5A_42/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint by a company against a seizure notification issued by a debt collection office. The company appealed to a higher court, which dismissed its complaint regarding the enforcement of a debt claim based on a decision from a federal tax authority that was deemed legally binding. The higher court found that the debt collection office acted correctly in proceeding with the seizure as it was obligated to do so according to law. The company later sought to challenge this decision at the Federal Tribunal but failed to provide sufficient reasoning to demonstrate any legal or constitutional violations made by the higher court, leading to the dismissal of its appeal. The company was also ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 88 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Attachment Notice Challenge and Vexatious Litigation Fine: The company appealed to a higher court, which dismissed its complaint regarding the enforcement of a debt claim based on a decision from a federal tax authority that was deemed legally binding. The higher court found that the debt collection office acted correctly in proceeding with the seizure as it was obligated to do so according to law. The company later sought to challenge this decision at the Federal Tribunal but failed to provide sufficient reasoning to demonstrate any legal or constitutional violations made by the higher court, leading to the dismissal of its appeal. The company was also ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Pfändungsankündigung mutwillige Prozessführung Schuldbetreibung Steuerjustizverfahren Zulässige Gründe Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used as the procedural basis for the Federal Tribunal's decision not to enter upon the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_42/2010

Urteil vom 3. Februar 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt A.________,

verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand

Pfändungsankündigung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 30. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Zug (Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 30. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Zug, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Pfändungsankündigung abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Betreibungsforderung (Fr. 10'000.--) beruhe auf einem (den Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin aufhebenden, nicht mit Einsprache angefochtenen und damit rechtskräftigen) Entscheid der ESTV, das Betreibungsamt sei daher verpflichtet gewesen, dem Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin ohne weiteres Folge zu geben und der Beschwerdeführerin die Pfändung anzuzeigen ( Art. 88 SchKG ), die Beschwerde sei einmal mehr mutwillig, weshalb der Beschwerdeführerin nebst den Verfahrenskosten eine Ordnungsbusse von Fr. 500.-- auferlegt werde ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ),

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen des Obergerichts eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 30. Dezember 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ) eine Beschwerdeverbesserung ausgeschlossen ist,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann