Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_419/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Compulsory Psychiatric Placement Due to Unsubstantiated Submission

Geschäftsnummer 5A_419/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who had been repeatedly hospitalized in a clinic and was forcibly admitted on April 27, 2023, following a disruptive incident at a municipal office. The person's appeal against this involuntary commitment was rejected by the Administrative Court of the Canton of Aargau on May 9, 2023. The individual, claiming to be a victim of misunderstanding and describing themselves as a highly intelligent workaholic, alleged that their family, the clinic, and the police were conspiring to deprive them of their freedom and work. This further submission to the Swiss Federal Tribunal did not directly address the legal decision's arguments, which validated the commitment based on a medical diagnosis of a paranoid delusional disorder, and thus, the complaint was deemed insufficiently substantiated.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Compulsory Psychiatric Placement Due to Unsubstantiated Submission: The person's appeal against this involuntary commitment was rejected by the Administrative Court of the Canton of Aargau on May 9, 2023. The individual, claiming to be a victim of misunderstanding and describing themselves as a highly intelligent workaholic, alleged that their family, the clinic, and the police were conspiring to deprive them of their freedom and work. This further submission to the Swiss Federal Tribunal did not directly address the legal decision's arguments, which validated the commitment based on a medical diagnosis of a paranoid delusional disorder, and thus, the complaint was deemed insufficiently substantiated.

Schlagwörter

KI-generiert
Fürsorgerische Unterbringung medizinische Gründe wahnhafte Störung fürsorgerische Unterbringung medizinische Zwangsbehandlung Verhältnismässigkeitserfordernisse psychiatrische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter into the merits of the appeal due to insufficient substantiation in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court costs given the specific circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_419/2023

Urteil vom 2. Juni 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 9. Mai 2023 (WBE.2023.164).

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin war in der Vergangenheit wiederholt in der Klinik C.________ hospitalisiert. Am 27. April 2023 wurde sie mit ärztlicher Einweisung in der genannten Klinik fürsorgerisch untergebracht, nachdem ein Besuch bei der Gemeindeverwaltung eskaliert war. Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 9. Mai 2023 ab. Mit als "Rekurzbrief von Verwaltungsgerichtsurteil vom 9.May 2023" betitelter Eingabe vom 30. Mai 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Die Beschwerdeführerin schildert weitschweifig, ein Workaholic mit wissenschaftlichen Meisterleistungen zu sein und besondere mathematische Tabellen erschaffen zu haben. Ihr Familie wolle nicht, dass die Wahrheit ans Licht komme, verleugne ihre Herzkrankheit und nehme die Tatsache, dass ihr Gehirn kleiner sei als bei durchschnittlichen Menschen, als Beweis, dass es nicht maximaler Intelligenz würdig sei. Die Familie, die Klinik und die Polizei seien Räuber, die ihr die Arbeit und die Freiheit wegnehmen würden. Sodann erfolgen lange Ausführungen zu zahlreichen Straftatbeständen.

Die Ausführungen nehmen keinen direkten Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides, in welchem der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten dargestellt werden, bestätigen aber letztlich die gutachterlich gestellte Diagnose (wahnhafte Störung paranoider Natur, wobei die bisherige Diagnose einer bipolaren affektiven Störung nicht ausgeschlossen sei, mit bereits bestehender Chronifizierung hinsichtlich der wahnhaften Gedanken). Es ist nicht dargetan, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt haben könnte.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem einweisenden Arzt, der Beiständin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli