Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_419/2022 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Confirmed Distraint of Pledged Gold Dismissed.

Geschäftsnummer 5A_419/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A dispute arose between an individual, the appellant, and the enforcement office of Rümlang-Oberglatt regarding the execution of an asset seizure initiated by another individual, represented by a lawyer. The enforcement office, acting on information that the appellant possessed pawn tickets from a bank, instructed another office to seize collateral items, primarily gold jewelry and coins, which took place in December 2021. The appellant challenged the seizure at the District Court Dielsdorf, which rejected her complaint. Subsequently, her appeal to the Zurich Cantonal Court was not admitted due to a lack of proper reasoning. She argued that her insufficient German language skills prevented her from understanding the need to justify her appeal. Additionally, she claimed that the appraised value of the seized gold was incorrect and asserted partial ownership.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 90 BGG, Art. 57 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Confirmed Distraint of Pledged Gold Dismissed: The enforcement office, acting on information that the appellant possessed pawn tickets from a bank, instructed another office to seize collateral items, primarily gold jewelry and coins, which took place in December 2021. The appellant challenged the seizure at the District Court Dielsdorf, which rejected her complaint. Subsequently, her appeal to the Zurich Cantonal Court was not admitted due to a lack of proper reasoning. She argued that her insufficient German language skills prevented her from understanding the need to justify her appeal. Additionally, she claimed that the appraised value of the seized gold was incorrect and asserted partial ownership.

Schlagwörter

KI-generiert
Pfändungsvollzug Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid Pfändung Verfahrenssprache Vermögen Drittansprache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to state the requirement for a statement of grounds (Begründung) when challenging a decision not to enter upon the merits.

Art. 48 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning to explain the transmission of the file to the Federal Tribunal following the cantonal decision.

Art. 57 BGG

Cited in the reasoning to establish that there is no right to an oral hearing before the Federal Tribunal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to waive the imposition of court costs.

Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG

Cited in the reasoning to classify the case as an appeal in civil matters.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited in the reasoning to determine the subject matter jurisdiction of the appeal.

Art. 75 BGG

Cited in the reasoning regarding the general admissibility criteria for an appeal.

Art. 90 BGG

Cited in the reasoning as a general basis for the appeal, linked to the review of the final decision (Nichteintretensentscheid).

Art. 99 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to declare the appellant's submissions about the value and ownership of the gold as inadmissible new facts/claims.

Art. 106 ff. SchKG

Cited in the reasoning section to explain the appropriate procedure (Widerspruchsverfahren) which the appellant failed to follow regarding the ownership of the seized assets, although this reasoning led to upholding the lower court's decision not to hear the appeal based on Art. 99 BGG.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_419/2022

Urteil vom 17. Juni 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Rümlang-Oberglatt, Oberdorfstrasse 2b, 8153 Rümlang,

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Mirko Schneider.

Gegenstand

Pfändungsvollzug,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 18. Mai 2022 (PS220087-O/U).

Erwägungen:

1. In der von B.________ gegen A.________ (Beschwerdeführerin) eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt kam es am 22. November 2021 zum Pfändungsvollzug. Da das Betreibungsamt erfuhr, dass die Beschwerdeführerin im Besitz dreier Versatzscheine der Bank C.________ war, erteilte es dem Betreibungsamt Zürich 3 für die Versatzpfandobjekte - im Wesentlichen Gold in Form von Schmuck und Münzen - einen Pfändungsauftrag. Die Pfändung wurde am 14. Dezember 2021 vollzogen. Die Pfändungsurkunde datiert vom 10. Januar 2022.

Am 21. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Dielsdorf. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 2. Mai 2022 ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2022 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 18. Mai 2022 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

Am 27. Mai 2022 (Postaufgabe 29. Mai 2022) hat die Beschwerdeführerin dem Obergericht mitgeteilt, mit diesem Beschluss nicht einverstanden zu sein. Das Obergericht hat die Eingabe samt den Akten dem Bundesgericht übermittelt ( Art. 48 Abs. 3 BGG ).

2. Aus der Eingabe geht ein hinreichender Beschwerdewille hervor. Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90 BGG ).

3. Die Beschwerdeführerin bittet um eine Schlichtung. Vor Bundesgericht besteht kein Anspruch auf eine mündliche Parteiverhandlung ( Art. 57 BGG ), in deren Rahmen allenfalls Schlichtungsverhandlungen geführt werden könnten. Die Beschwerde kann ohne weiteres anhand der Akten beurteilt werden.

4. Der angefochtene Beschluss ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

Das Obergericht ist auf die kantonale Beschwerde mangels Begründung nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe nicht verstanden, dass sie ihre Beschwerde begründen müsse, weil sie zu wenig gut Deutsch spreche. Die Beschwerdeführerin macht jedoch nicht geltend, dass das Obergericht in diesem Zusammenhang gegen Recht verstossen hätte. Im Übrigen ergibt sich aus der bezirksgerichtlichen Rechtsmittelbelehrung, dass die Beschwerde an das Obergericht hätte begründet werden müssen. Die Beschwerde vom 27. Mai 2022 lässt ausserdem nicht erkennen, dass es der Beschwerdeführerin an den erforderlichen Deutschkenntnissen für die Erhebung und Begründung einer Beschwerde fehlen würde.

Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, das Gold sei mehr wert, als ihr angerechnet worden sei. Dieses Vorbringen ist neu und deshalb unzulässig ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Sodann macht sie geltend, ihr gehöre gar nicht das ganze Gold. Auch dieses Vorbringen ist neu. Im Übrigen hätte sie dies dem Betreibungsamt mitzuteilen, damit gegebenenfalls ein Widerspruchsverfahren ( Art. 106 ff. SchKG ) eingeleitet werden kann.

Auf die Beschwerde kann damit nicht eingetreten werden.

5. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg