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5A_419/2017 KI-generiert

Appeal Regarding Provisional Debt Enforcement Grant Inadmissible Due to Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 5A_419/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over a provisional legal opening related to a debt collection process concerning a significant amount owed by the complainant to the respondent. The initial ruling from a local civil court granted the provisional legal opening based on a signed loan agreement. The complainant appealed this decision but sought both suspensive effect and legal aid, which were declined by the appellate court. The higher court subsequently dismissed her appeal, noting insufficient reasoning and failed to adequately address the necessary legal considerations, including arguments about the relevance of the property involved. The complainant's claims were found to be unsubstantiated, leading to the court's decision not to proceed with her appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 82 Abs. 2 SchKG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Provisional Debt Enforcement Grant Inadmissible Due to Insufficient Reasoning: The initial ruling from a local civil court granted the provisional legal opening based on a signed loan agreement. The complainant appealed this decision but sought both suspensive effect and legal aid, which were declined by the appellate court. The higher court subsequently dismissed her appeal, noting insufficient reasoning and failed to adequately address the necessary legal considerations, including arguments about the relevance of the property involved. The complainant's claims were found to be unsubstantiated, leading to the court's decision not to proceed with her appeal.

Schlagwörter

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Provisorische Rechtsöffnung Rechtsvorschlag Grundpfandverwertung Darlehensvertrag stichhaltige Gründe Urteilsvollstreckung Prozessfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The decision not to enter upon the appeal was based on the obviously insufficient reasoning, applied under this simplified procedure rule.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal was obviously without merit from the beginning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_419/2017

Urteil vom 8. Juni 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 3. April 2017.

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 5. Januar 2017 erteilte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost dem Beschwerdegegner in einer Betreibung auf Grundpfandverwertung gegen die Beschwerdeführerin die provisorische Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 189'777.45 nebst Zins und für das entsprechende Grundpfandrecht auf der Parzelle uuu des Grundbuches U.________.

Am 27. Januar 2017 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Sie ersuchte um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 wies das Kantonsgericht die Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege ab. Mit Entscheid vom 3. April 2017 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Am 6. Juni 2017 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen / subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsöffnungsentscheid mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert, womit die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben ist ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 90 BGG ).

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin kommentiere die Feststellung des Zivilkreisgerichts nicht, wonach der Beschwerdegegner als Rechtsöffnungstitel den von ihr unterzeichneten Darlehensvertrag vom 12. August 2015 ins Recht gelegt habe, und sie lege nicht dar, dass zu Unrecht das Vorliegen von Einwendungen nach Art. 82 Abs. 2 SchKG verneint worden sei. Stattdessen führe sie aus, dass der Verkauf der Parzelle vvv durch die Erbengemeinschaft forciert werde, dass dies eine Möglichkeit für den Beschwerdegegner sei, zu seinem Geld zu kommen, die nicht ungenutzt bleiben dürfe, und dass eine Veräusserung der gesamten Parzelle uuu unvernünftig und unnötig sei, da im darauf befindlichen Ökonomiegebäude sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft leben würden. Das Obergericht hat dazu erwogen, diese Einwände genügten umso weniger, als die Beschwerdeführerin Entsprechendes bereits vor Zivilkreisgericht eingewendet habe und sie im Entscheid vom 5. Januar 2017 darauf hingewiesen worden sei, dass diese Einwände nicht die Schuldanerkennung beträfen, sondern das Verwertungsobjekt, und deshalb im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören seien.

4. Vor Bundesgericht setzt sich die Beschwerdeführerin mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Stattdessen macht sie einen Formfehler geltend. Es sei insgesamt ein zu hoher Betrag mit zu vielen Betreibungen eingefordert worden. Sie verweist dazu auf Erwägung 3 des angefochtenen Entscheids, verkennt jedoch offenbar deren Gehalt. Das Kantonsgericht hält darin lediglich fest, dass es im erstinstanzlichen Entscheid zu redaktionellen Ungereimtheiten gekommen sei, die in einem Erläuterungs- oder Berichtigungsverfahren zu korrigieren seien. Die - gemäss Zahlungsbefehl - korrekte Betreibungsnummer (www), für die der Beschwerdegegner Rechtsöffnung verlangt habe, sei nämlich im Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheides nicht erwähnt. Stattdessen erwähne der erstinstanzliche Entscheid die Betreibungsnummern xxx (Dispositiv und Erwägungen) und yyy (Rubrum). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die Betreibung Nr. www nicht sie betreffen würde. Sie begründet nicht, weshalb der Mangel nicht auf die vom Kantonsgericht angeregte Weise korrigiert werden könnte, und sie legt weder nachvollziehbar dar noch belegt sie, inwiefern der in Betreibung gesetzte Betrag zu hoch sein soll.

Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg