Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance Following Refusal of Legal Aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual regarding the removal of custody and placement in a home, following a decision made by a cantonal court. The individual sought a legal remedy but failed to pay a requisite court fee by the imposed deadline, despite being granted extensions. Consequently, the request for reinstatement of the original application was denied, and the court decided not to proceed with the appeal, imposing costs on the individual instead.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 64 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance Following Refusal of Legal Aid: The individual sought a legal remedy but failed to pay a requisite court fee by the imposed deadline, despite being granted extensions. Consequently, the request for reinstatement of the original application was denied, and the court decided not to proceed with the appeal, imposing costs on the individual instead.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on this procedural provision due to non-payment of the cost deposit.
The decision not to enter upon the appeal is explicitly based on this provision regarding the deadline for the cost deposit.
This article was applied to impose the court fee on the appellant.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_419/2007/bnm
Urteil vom 20. September 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht),
Postfach 635, 4410 Liestal.
Gegenstand
Obhutsentzug und Heimplatzierung.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 16. Mai 2007 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Mai 2007,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin (nach ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender Verfügung vom 23. August 2007: Art. 64 Abs. 1 BGG ) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 28. August 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 30. Juli 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 31. August 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin innert der Nachfrist eine weitere Eingabe eingereicht hat, worin sie um Wiedererwägung der (ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisenden) Verfügung vom 23. August 2007 ersucht,
dass dieses Gesuch (ungeachtet der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin) abzuweisen ist, weil die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 23. August 2007, auf die verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte,
dass festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und darauf hingewiesen wird, dass auf die Beschwerde (aus den in der Verfügung vom 23. August 2007 dargelegten Gründen) auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,
erkannt:
1. Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: