Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_418/2016 KI-generiert

Appeal Against Enforcement Dismissed for Lack of Justification and Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_418/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a formal legal dispute regarding a definitive legal enforcement order issued by a local court, which was appealed by the petitioner against a municipality. The petitioner challenged the decision from a cantonal court that dismissed his complaint about the enforcement order for a specific debt amounting to CHF 41,260.80, finding the petitioner's subsequent submissions unconsiderable due to procedural issues. The cantonal court noted that the appeal provided insufficient justification and failed to address the court's reasoning adequately, leading to the conclusion that the appeal was inadmissible on grounds of lacking legal merit. Consequently, the petition resulted in an order that the petitioner would be liable for court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 132 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal Against Enforcement Dismissed for Lack of Justification and Procedural Defects: The petitioner challenged the decision from a cantonal court that dismissed his complaint about the enforcement order for a specific debt amounting to CHF 41,260.80, finding the petitioner's subsequent submissions unconsiderable due to procedural issues. The cantonal court noted that the appeal provided insufficient justification and failed to address the court's reasoning adequately, leading to the conclusion that the appeal was inadmissible on grounds of lacking legal merit. Consequently, the petition resulted in an order that the petitioner would be liable for court costs.

Schlagwörter

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Vollstreckungsverfahren formeller Verfahrensmangel Verfahrenssprache Einrede der Verfassungswidrigkeit verfassungsmässige Anforderung Auslegungsurteile

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient justification, as cited in the decision not to enter upon the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_418/2016

Urteil vom 31. Mai 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde U.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. April 2016 des Kantonsgerichts von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. April 2016 des Kantonsgerichts von Graubünden, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 41'260.80 nebst Zins als (im Sinne von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO ) nicht erfolgt qualifiziert und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben hat,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Ergänzungen sowie die neuen Vorbringen und Beweismittel hätten unberücksichtigt zu bleiben, trotz Aufforderung habe sodann der Beschwerdeführer die (ungebührliche Äusserungen enthaltende) Beschwerde nicht verbessert, weshalb diese androhungsgemäss als nicht erfolgt gelte ( Art. 132 ZPO ) und das Beschwerdeverfahren am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben sei, im Übrigen hätte auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden können, weil sie keine rechtsgenügliche Begründung enthalte, die Rechtmässigkeit des Rechtsöffnungstitels im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden dürfe und dieser nicht nichtig sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 27. April 2016 hinausgehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 27. April 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid die Verfahrensanträge gegenstandslos werden,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann