Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Guardianship Conversion and Termination of Medical Measures
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual seeking to contest a decision made by the local child and adult protection authority regarding the transfer of their existing guardianship to one that includes representation in managing financial and asset-related matters. This individual is reported to be suffering from paranoid schizophrenia and has accrued significant debt. The court had previously ruled that the individual's parents could not provide the necessary assistance, making the proposed guardianship both necessary and proportionate. The individual challenged the decision but failed to adequately substantiate their claims of legal or constitutional violations, leading to the dismissal of their appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 394 i.V.m, Art. 395 ZGB, Art. 437 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Guardianship Conversion and Termination of Medical Measures: This individual is reported to be suffering from paranoid schizophrenia and has accrued significant debt. The court had previously ruled that the individual's parents could not provide the necessary assistance, making the proposed guardianship both necessary and proportionate. The individual challenged the decision but failed to adequately substantiate their claims of legal or constitutional violations, leading to the dismissal of their appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the procedural basis for applying the simplified procedure.
The appeal was not admitted because it lacked the required formal reasoning.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_418/2015
Urteil vom 22. Juni 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberland West.
Gegenstand
Überführung der bestehenden Beistandschaft in eine Vertretungsbeistandschaft,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Mai 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Mai 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberland West (betreffend Überführung der bestehenden in eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB sowie betreffend die Aufhebung ambulanter medizinischer Massnahmen nach Art. 437 ZGB ) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die an einer paranoiden Schizophrenie leidende Beschwerdeführerin benötige auf Grund ihrer Krankheit dringend der Hilfe, die auch die Verwaltung ihrer Einkünfte und Ausgaben erfassen müsse, habe die Beschwerdeführerin doch Schulden von über 50'000 Franken angehäuft, die betagten Eltern könnten diese Hilfe nicht gewährleisten, die verfügte Vertretungsbeistandschaft sei nötig und verhältnismässig, demgegenüber seien die ambulanten medizinischen Massnahmen zu Recht aufgehoben worden, nachdem sich die Beschwerdeführerin bereit erklärt habe, die Massnahmen freiwillig in Anspruch zu nehmen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 11. Mai 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberland West und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann