Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_418/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Subsistence Level Calculation Due to Lack of Substantiation and Abusive Challenges

Geschäftsnummer 5A_418/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision made by a local debt enforcement office regarding the calculation of their minimum subsistence level related to an income garnishment. The individual had initially appealed to a higher court, seeking an immediate suspension of the enforcement action, but this request was denied. Subsequently, the individual escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, submitting a collective appeal while also requesting the recusal of a specific judge and seeking legal aid. However, the appeal was deemed inadmissible due to insufficient justification and relevancy regarding the matters at hand, leading to the dismissal of both the recusal request and the appeal itself, alongside the denial of free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 103 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Subsistence Level Calculation Due to Lack of Substantiation and Abusive Challenges: The individual had initially appealed to a higher court, seeking an immediate suspension of the enforcement action, but this request was denied. Subsequently, the individual escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, submitting a collective appeal while also requesting the recusal of a specific judge and seeking legal aid. However, the appeal was deemed inadmissible due to insufficient justification and relevancy regarding the matters at hand, leading to the dismissal of both the recusal request and the appeal itself, alongside the denial of free legal assistance.

Schlagwörter

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Einkommenspfändung/Existenzminimum unentgeltliche Rechtspflege betreibungsrechtliches Existenzminimum Zulassung der Zwangsvollstreckung Aufsichtsbeschwerde Staatliche Beihilfen Pfändungsberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 103 BGG

The request for suspensive effect became moot upon the final decision on the merits.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed (non-entrée en matière) in the simplified procedure due to insufficient justification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_418/2014

Urteil vom 21. Mai 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Zug .

Gegenstand

Einkommenspfändung/Existenzminimum,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 29. April 2014.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer hat gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zug zur Berechnung des Existenzminimums in der Pfändung Nr. xxx bei der II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde erhoben (BA 2014 28) und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Mit Verfügung vom 29. April 2014 gab der Präsident dem Gesuch nicht statt. Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung beim Bundesgericht mit einem in französischer Sprache verfassten sog. "recours collectif contre décisions" angefochten. Er verlangt den Ausstand von Bundesrichterin Escher. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

2.

2.1. Auf das ausschliesslich zur Blockierung der Justiz gestellte und damit missbräuchliche Ausstandsbegehren gegen Bundesrichterin Escher ist nicht einzutreten ( BGE 114 Ia 278 E. 1; 111 Ia 148 E. 2; 105 Ib 301 E. 1c und d).

2.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Präsidialverfügung vom 29. April 2014 (BA 2014 28). Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die keinen Zusammenhang mit dieser Verfügung haben, oder sich auf andere Entscheide beruft, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten.

2.3. Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers wird das Verfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheids und nicht in französischer Sprache geführt ( Art. 54 Abs. 1 BGG ).

3.

3.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.

3.2. Der Präsident der Aufsichtsbehörde hat erwogen, nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage seien die Erfolgsaussichten der Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zug zur Berechnung des Existenzminimums in der Pfändung Nr. xxx nicht sehr hoch. Überdies drohten dem Beschwerdeführer keine sehr schwerwiegenden Nachteile, die nicht wieder rückgängig gemacht werden könnten. Dem Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. "Stopp-Wirkung" sei daher nicht stattzugeben.

3.3. Der Beschwerdeführer geht in seinem "recours collectif" nicht in verständlicher und rechtsgenügender Form auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung ein und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat.

3.4. Auf die offensichtlich ungenügend begründete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ( Art. 103 BGG ) gegenstandslos.

5. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, zumal sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf das Ausstandsbegehren gegen Bundesrichterin Escher wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden