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5A_418/2010 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Due to Failure to Pay Security Deposit

Geschäftsnummer 5A_418/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning child protection, the petitioners submitted a complaint regarding a decision made by the Cantonal Court. The Federal Tribunal required the petitioners to pay a procedural fee, which they failed to do within the specified timeframe despite being given a final opportunity. As a result, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint and imposed the court costs on the petitioners.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of Appeal Due to Failure to Pay Security Deposit: The Federal Tribunal required the petitioners to pay a procedural fee, which they failed to do within the specified timeframe despite being given a final opportunity. As a result, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint and imposed the court costs on the petitioners.

Schlagwörter

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Kindesschutzverfahren unbezahlte Mietkaution Zahlungsbefehl Sicherheitsleistung Recht zur Hinterlegung nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not entertained based on this procedural rule relating to failure to pay the cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the legal basis for setting the deadline for the cost deposit and its consequences (non-entry into the merits).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed the court costs on the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_418/2010

Urteil vom 8. Juli 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

1. X.________,

2. Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer).

Gegenstand

Kindesschutz,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. April 2010 des Obergerichts des Kantons Bern.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. April 2010 des Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 17. Juni 2010 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden sind, den (ihnen mit Verfügung vom 2. Juni 2010 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der 18. Juni 2010 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihnen obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht haben, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die solidarisch haftenden Beschwerdeführer kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Obergericht des Kantons Bern und der Erwachsenen- und Kinderschutzkommission der Stadt Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann