Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_418/2009 KI-generiert

Federal Court Dismissal for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_418/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves an appeal brought before the Swiss Federal Tribunal concerning a refusal of a request for free legal aid, which was deemed to lack prospects of success. The appellant was ordered to pay a procedural advance of CHF 1,500 within a specified timeframe, due to not having made the payment in the required manner, including failing to provide proof of payment. Consequently, the Tribunal decided not to take up the appeal based on the noncompliance, leading to the imposition of court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Dismissal for Failure to Pay Cost Advance: The appellant was ordered to pay a procedural advance of CHF 1,500 within a specified timeframe, due to not having made the payment in the required manner, including failing to provide proof of payment. Consequently, the Tribunal decided not to take up the appeal based on the noncompliance, leading to the imposition of court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Vorschuss Verzugskosten Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe nachträglicher Rechtsvorschlag Lohnpfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The non-admission of the appeal followed the simplified procedure based on this article due to non-payment of the deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not entertained because the appellant failed to pay the cost deposit after being summoned to do so.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the judicial costs in point 2 of the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_418/2009

Urteil vom 10. August 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Ruedi Garbauer.

Gegenstand

Schuldneranweisung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 4. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 4. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 15. Juli 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit - sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender - Verfügung vom 22. Juni 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren, durch die Gerichtsferien nicht gehemmten ( Art. 46 Abs. 2 BGG ) Nachfrist von 10 Tagen seit der am 20. Juli 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann