Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_417/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Ruling on Legal Aid Eligibility and Vested Benefits Disposal

Geschäftsnummer 5A_417/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was a member of a homeowners' association and was expelled from it by a court ruling. Following the expulsion, the individual sought to contest the decision and requested free legal aid to pursue an appeal. However, the court denied the request for legal aid, citing a lack of financial need, and demanded a significant advance payment for court costs. The individual challenged this decision before the Swiss Federal Tribunal, seeking to reverse the lower court's ruling and establish eligibility for legal aid, as their financial situation indicated they could not afford the required court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 Bst, Art. 74 Abs. 1 Bst, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Ruling on Legal Aid Eligibility and Vested Benefits Disposal: Following the expulsion, the individual sought to contest the decision and requested free legal aid to pursue an appeal. However, the court denied the request for legal aid, citing a lack of financial need, and demanded a significant advance payment for court costs. The individual challenged this decision before the Swiss Federal Tribunal, seeking to reverse the lower court's ruling and establish eligibility for legal aid, as their financial situation indicated they could not afford the required court costs.

Schlagwörter

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Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Freizügigkeitskonto Stockwerkeigentum zweckgebundenes Vermögen Ausschlusskriterien Geldleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

The request for free legal aid for the federal court proceedings was declared without object due to the procedural outcome.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Relief from court costs imposed on the Canton due to the procedural outcome (remittal to the lower court).

Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG

Cited to establish that the appeal against the interlocutory decision refusing free legal aid was admissible because it could cause irreparable harm.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_417/2017

Urteil vom 25. Oktober 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Herrmann, Schöbi,

Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege (Ausschluss aus der Stockwerkeigentümergesellschaft),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 24. April 2017 (P 16 15 / ZA 16 13).

Sachverhalt:

A. A.a. A.________ ist Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ (Parzelle Nr. vvv). Mit Urteil vom 8. April 2016 schloss das Kantonsgericht Nidwalden ihn aus dieser aus und setzte ihm eine Frist von 60 Tagen, um seinen Anteil (Stockwerkeigentum Nr. www, 103/1000 Miteigentum an Nr. vvv, Grundbuch U.________) zu veräussern.

A.b. A.________ wehrte sich gegen seinen Ausschluss aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft und gelangte deswegen an das Obergericht des Kantons Nidwalden. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren.

A.c. Mit Urteil vom 24. April 2017 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender Bedürftigkeit ab und forderte A.________ auf, innert zehn Tagen einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 10'000.-- für das Berufungsverfahren an die Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.

B. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. Juni 2017 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Eventualiter sei ihm eine angemessene Nachfrist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 10'000.-- zu gewähren. Auch für das Verfahren vor dem Bundesgericht stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Auf die Vernehmlassung des Obergerichts vom 22. Juni 2017 wird im Sachzusammenhang eingegangen.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid ( Art. 75 Abs. 1 BGG ) über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG; BGE 129 I 281 E. 1.1 S. 283), so dass die Beschwerde grundsätzlich offen steht. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache ( BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.; 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Bei dieser handelt es sich um eine Zivilsache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert (Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG; Urteil 5A_534/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 1.1, nicht. publ. in BGE 137 III 534 ). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit auch gegen den Zwischenentscheid gegeben.

1.2. Beschwerden an das Bundesgericht bedürfen einer Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer hat dabei in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Das setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Zum Sachverhalt zählt auch der Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft dabei nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, die zudem für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sind ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen; Art. 97 Abs. 1 in fine BGG zur unrichtigen Feststellung des Sachverhalts). Blosse Verweise auf andere Rechtsschriften oder sonstige Dokumente genügen nicht ( BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt; echte tatsächliche Noven, das heisst solche Tatsachen, die erst nach dem Ergehen des angefochtenen Entscheids aufgetreten sind, sind unzulässig ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Gestützt auf diese Grundsätze muss die Bestätigung der Bank C.________ vom 22. Mai 2017 bezüglich des bei ihr geführten Freizügigkeitskontos unberücksichtigt bleiben.

2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 117 Bst. a ZPO) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 Bst. b ZPO). Dabei hat die Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern ( Art. 119 Abs. 2 ZPO ). Insoweit trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht. Die Behörde hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Grundsätzlich obliegt der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Person, sämtliche für die Ermittlung der Bedürftigkeit erforderlichen Tatsachen und Beweismittel vorzutragen ( BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.). Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteile 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3 mit Hinweis auf die Botschaft vom 28. Juni 2006 zur ZPO, BBl 2006 7303; 5A_380/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.2.2). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind ( BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S. 182). Kommt der Gesuchsteller seiner Pflicht nicht nach, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden ( BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 182).

3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer ein verfügbares Barvermögen von Fr. 342'065.20 angerechnet. Fr. 339'083.35 davon entfielen auf das Freizügigkeitskonto Nr. xxx (IBAN yyy) bei der Bank C.________. Gestützt auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Gesuchsbeleg Nr. zzz ging die Vorinstanz davon aus, dass dieses Konto per 1. Oktober 2016 saldiert und ausbezahlt worden ist und der Betrag im Anschluss daran dem Beschwerdeführer zur freien Verfügung stand. Zu Recht rügt der Beschwerdeführer diese Schlussfolgerung als willkürlich. Der Beleg Nr. zzz ist mit "Info Saldierung per 01.10.2016" überschrieben. Ihm lässt sich nicht entnehmen, dass dem Beschwerdeführer der entsprechende Betrag tatsächlich ausbezahlt worden ist bzw. er über diesen Betrag frei verfügen kann. In dieser Situation wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, sich beim bereits vor Vorinstanz nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nach dem weiteren Schicksal des Geldes auf diesem Konto zu erkundigen. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz wusste, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist, und die Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung in der Regel der Zustimmung des Ehegatten bedarf (vgl. Art. 16 Abs. 3 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 [Freizügigkeitsverordnung, FZV]; SR 831.425, und Art. 3 Abs. 6 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 [BVV 3]; SR 831.461.3). Vor diesem Hintergrund bleibt ohne Belang, dass es der Beschwerdeführer selbst verpasst hat, die Vorinstanz umgehend darüber zu informieren, dass es ihm das Kantonsgericht Nidwalden mit Urteil vom 24. März 2017 im Rahmen vorsorglicher Massnahmen erneut verboten hatte, über sein Freizügigkeitskonto zu verfügen.

Das Freizügigkeitsguthaben durfte ihm nicht ohne weitere Abklärungen als Barvermögen angerechnet werden.

4. Wird das Barvermögen des Beschwerdeführers um den Betrag des Freizügigkeitskontos bei der Bank C.________ reduziert, so würde dieses im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. des vorinstanzlichen Entscheids nur noch Fr. 2'981.85.-- betragen. Damit könnte er den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- zum vornherein nicht bestreiten. An der momentanen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ändert auch das diesem angerechnete Einkommen nichts. Zwar dürfte der in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz errechnete Einkommensüberschuss von monatlich Fr. 922.-- ausreichen, um den Prozess vor zweiter Instanz zu finanzieren. Dieses Geld stünde dem Beschwerdeführer aber nicht zur Verfügung, um innerhalb von zehn Tagen den von ihm verlangten Kostenvorschuss zu leisten. Dem Beschwerdeführer ist auch nicht zuzumuten, sich weiter zu verschulden, um den Kostenvorschuss leisten zu können.

5. Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Kanton sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Er schuldet dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auch keine Entschädigung. Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich unter diesen Umständen als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 24. April 2017 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann