Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_417/2014 KI-generiert

Debtor Challenges Dismissal of Appeal Against Earnings Attachment Notice Superseded by Later Notice

Geschäftsnummer 5A_417/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a legal case concerning the enforcement of income garnishment, a complainant challenged a decision made by the supervisory authority over debt collection and bankruptcy in Zug regarding a garnishment notice directed to their salary. The complainant sought recusal of a federal judge, free legal aid for the proceedings, and a suspension of the contested enforcement action. However, the court determined that the request for recusal was unwarranted and that the case had lost its relevance, as a subsequent garnishment notice had already replaced the original one. Consequently, the court declined to hear the complaint and rejected the request for free legal aid, imposing court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 103 BGG, Art. 64 LTF; Debtor Challenges Dismissal of Appeal Against Earnings Attachment Notice Superseded by Later Notice: The complainant sought recusal of a federal judge, free legal aid for the proceedings, and a suspension of the contested enforcement action. However, the court determined that the request for recusal was unwarranted and that the case had lost its relevance, as a subsequent garnishment notice had already replaced the original one. Consequently, the court declined to hear the complaint and rejected the request for free legal aid, imposing court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Einkommenspfändung/Lohnsperre Pfändungsankündigung Betreibungsbegehren missbräuchliche Kündigung Beschwerdelegitimation Konkursforderung Anfechtung der Löschung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal because it lacked a current interest (for non-admissibility).

Art. 64 LTF

Cited in the reasoning for denying the request for free legal aid, but the dispositive point 3 states the request is rejected, implying the application of this relevant provision regarding the costs/legal aid consequence of the decision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for imposing court costs on the appellant when dismissing the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_417/2014

Urteil vom 21. Mai 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Zug .

Gegenstand

Einkommenspfändung/Lohnsperre,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 25. April 2014.

Erwägungen:

1. Angefochten ist eine Verfügung des Präsidenten der II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, des Kantons Zug vom 25. April 2014 (BA 2014 24). Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand von Bundesrichterin Escher. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

2.

2.1. Auf das ausschliesslich zur Blockierung der Justiz gestellte und damit missbräuchliche Ausstandsbegehren gegen Bundesrichterin Escher ist nicht einzutreten ( BGE 114 Ia 278 E. 1; 111 Ia 148 E. 2; 105 Ib 301 E. 1c und d).

2.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die Präsidialverfügung vom 25. April 2014 (BA 2014 24), die der Beschwerde beigelegen hat. Soweit sich die Beschwerde gegen andere entscheide richtet, ist darauf nicht einzutreten. Gleiches gilt für allfällige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder der Aufsichtsbehörde.

3.

3.1. Die Beschwerde setzt ein aktuelles schützenswertes Interesse voraus, das nicht mehr gegeben ist, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden kann ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ; BGE 118 Ia 488 E. 1a).

3.2. Nach der angefochtenen Verfügung teilte das Betreibungsamt Zug dem Beschwerdeführer in der laufenden Betreibung Nr. xxx am 28. März 2014 mit, sämtliches Einkommen, inkl. Anteil 13. Monatslohn und allfällige Gewinnbeteiligung seien an das Betreibungsamt zu überweisen. Der Beschwerdeführer hat dagegen am 16. April 2014 bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Zug Beschwerde erhoben. Am 23. April 2014 teilte das Betreibungsamt Zug der Aufsichtsbehörde mit, der Beschwerdeführer sei am 15. April 2014 zur Einvernahme erschienen und es sei gleichentags eine neue Lohnpfändungsanzeige im das monatliche Existenzminimum von Fr. 2'168.85 übersteigenden Betrag (neu errechnet) an die Arbeitgeberin erlassen worden. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz die Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom 28. März 2014 als gegenstandslos abgeschrieben und keine Kosten erhoben.

3.3. Da die bei der kantonalen Aufsichtsbehörde angefochtene Lohnpfändungsanzeige vom 28. März 2014 durch eine spätere vom 15. April 2014 ersetzt worden ist, besteht kein aktuelles schützenswertes Interesse an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde in Zivilsachen: Aufgrund der gegebenen tatsächlichen Umstände könnte ein allfälliger Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 25. April 2014 betreffend die Lohnpfändungsanzeige vom 28. März 2014 nicht mehr behoben werden.

3.4. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ( Art. 103 BGG ) gegenstandslos.

5. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, zumal sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf das Ausstandsbegehren gegen Bundesrichterin Escher wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden