Appeal Against Bankruptcy Order Dismissed for Insufficient Reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAppeal Against Bankruptcy Order Dismissed for Insufficient Reasoning The situation involves an individual challenging a cantonal court's confirmation of a bankruptcy order, initially issued based on a creditor's request. The individual, whose arguments are rooted in "sovereign citizen" type theories, contested the existence and validity of the underlying debt, claimed to have settled the debt with a "Promissory Note," and alleged violations of procedural rights without specifying which motions the court ignored. The Federal Supreme Court dismissed the appeal without considering the merits because the appellant failed to provide a sufficiently reasoned legal challenge as required by Art. 42(2) BGG, neglecting to engage with the lower court's reasoning that the non-existence of the debt or non-payment cannot be addressed in bankruptcy confirmation proceedings and that the appellant had not credibly demonstrated solvency.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal Against Bankruptcy Order Dismissed for Insufficient Reasoning: The individual, whose arguments are rooted in "sovereign citizen" type theories, contested the existence and validity of the underlying debt, claimed to have settled the debt with a "Promissory Note," and alleged violations of procedural rights without specifying which motions the court ignored. The Federal Supreme Court dismissed the appeal without considering the merits because the appellant failed to provide a sufficiently reasoned legal challenge as required by Art. 42(2) BGG, neglecting to engage with the lower court's reasoning that the non-existence of the debt or non-payment cannot be addressed in bankruptcy confirmation proceedings and that the appellant had not credibly demonstrated solvency.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was not admitted in the simplified procedure because it was obviously inadmissible and lacked sufficient reasoning.
The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_416/2025
Urteil vom 3. Juni 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 22. April 2025 (BES.2025.25-EZS1).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 25. März 2025 eröffnete das Kreisgericht Wil auf Begehren der Beschwerdegegnerin über den Beschwerdeführer den Konkurs.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. März 2025 Beschwerde. Es folgten weitere Eingaben. Mit Entscheid vom 22. April 2025 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Beschwerde ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 26. Mai 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Nach
Art. 42 Abs. 2 BGG
ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (
BGE 140 III 86
E. 2;
140 III 115
E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von
Art. 97 Abs. 1 BGG
gerügt werden (vgl.
BGE 140 III 16
E. 1.3.1;
140 III 264
E. 2.3).
3. Das Kantonsgericht hat erwogen, im Beschwerdeverfahren könne nicht vorgebracht werden, dass die Konkursforderung nicht bzw. nicht in vollem Umfang bestehen soll. Der Beschwerdeführer habe die strittige Forderung weder getilgt noch hinterlegt. Er habe auch seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht.
Die Ausführungen in der Beschwerde stammen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen (Unterscheidung zwischen einer nur dem Handelsrecht zugänglichen "Kaufmannsperson" bzw. dem "beseelten Menschen" und einer "urkundlich nachweisbaren Person", gegen die hoheitliche Verfahren zu richten seien; Namensschreibweise; Behauptung, die Schulden durch eine Promissory Note beglichen zu haben; etc.). Der Beschwerdeführer bestreitet die Existenz eines gültigen Vertrages und der daraus abgeleiteten Forderung, ohne sich mit den entsprechenden Erwägungen des Kantonsgerichts auseinanderzusetzen. Soweit er geltend macht, es sei einzig geklärt worden, ob eine Zahlung stattgefunden habe, doch sei es wider die Logik, eine Zahlung zu tätigen, wenn dafür kein Grund vorliege, zeigt er nicht auf, inwiefern Recht verletzt worden sein soll. Der Beschwerdeführer macht auch geltend, die Promissory Note sei von der Beschwerdegegnerin akzeptiert worden, womit er bloss seine Sicht auf den Sachverhalt darstellt. Ungenügend ist das nicht weiter begründete Vorbringen, das rechtliche Gehör sei verweigert und die Fakten nicht berücksichtigt worden, was gegen Treu und Glauben verstosse. Welche Anträge vom Kantonsgericht ignoriert worden sein sollen, legt er nicht dar. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Beschwerden, die der Beschwerdeführer gegen die Einvernahme im Konkursverfahren angeblich erhoben hat und die die Post nicht zugestellt haben soll.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
). Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt des Kantons St. Gallen (Hauptsitz und Regionalstelle Wil), dem Betreibungsamt Flawil, dem Grundbuchamt Flawil, dem Amt für Handelsregister und Notariate des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg