Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_416/2022 KI-generiert

Former Partner's Appeal Against Protective Guardianship and Fund Freeze Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer 5A_416/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves B., a dual citizen of South Africa and Switzerland, who returned to Switzerland after her partner passed away. Following a safety report and an evaluation ordered by the Child and Adult Protection Authority (KESB) Region Solothurn, a guardianship was established over B. with control over her income and assets, and her access to a bank account holding her inheritance share was restricted. B. challenged this decision but her appeal was dismissed by the Cantonal Administrative Court of Solothurn. A complaint was filed with the Federal Tribunal by A., who claimed to be a former partner and confidant of B., seeking to lift the bank account restrictions to fulfill joint plans B. had with her deceased partner, proposing that he could participate as a councilor.

Legislator-Regeste

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Art. 395 Abs. 3 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Former Partner's Appeal Against Protective Guardianship and Fund Freeze Dismissed for Lack of Standing: Following a safety report and an evaluation ordered by the Child and Adult Protection Authority (KESB) Region Solothurn, a guardianship was established over B. with control over her income and assets, and her access to a bank account holding her inheritance share was restricted. B. challenged this decision but her appeal was dismissed by the Cantonal Administrative Court of Solothurn. A complaint was filed with the Federal Tribunal by A., who claimed to be a former partner and confidant of B., seeking to lift the bank account restrictions to fulfill joint plans B. had with her deceased partner, proposing that he could participate as a councilor.

Schlagwörter

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Beistandschaft Beschwerdelegitimation Vormundschaft Gemeinschaftskonto Gesellschafter aufgelöste Ehe Erwachsenenschutzverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_416/2022

Urteil vom 2. Juni 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

in Sachen

B.________,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn, Rötistrasse 4, 4501 Solothurn.

Gegenstand

Beistandschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. April 2022 (VWBES.2021.395).

Sachverhalt:

B.________ ist Staatsangehörige von Südafrika und der Schweiz. Nach dem Tod ihres Lebenspartners kehrte sie in die Schweiz zurück. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung und des in Auftrag gegebenen Abklärungsberichtes errichtete die KESB Region Solothurn mit Entscheid vom 7. September 2021 für sie eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung; zudem wurde ihr gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB der Zugriff auf ein Konto bei der Bank C.________ entzogen, auf welchem ihr Erbanteil aus dem Nachlass des Lebenspartners liegt.

Eine hiergegen von B.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 26. April 2022 ab.

Mit Beschwerde vom 1. Juni 2022 wendet sich A.________, der im Rubrum des angefochtenen Urteils nicht aufgeführt ist und welchem das Urteil auch nicht eröffnet worden ist, unter der Angabe, zu einer früheren Zeit der Lebenspartner von B.________ gewesen zu sein, an das Bundesgericht mit dem Anliegen, als deren Vertrauensperson stelle er den Antrag, die Kontensperrung sei aufzuheben, damit die gemeinsamen Ziele von B.________ und dem verstorbenen Lebenspartner in Erfüllung gehen könnten, wobei er bereit wäre, als Beirat verantwortlich teilzunehmen.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer möchte gewissermassen als nahestehende Person im Sinn Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erheben. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist indes nur beschwerdelegitimiert, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat ( Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ). Vorliegend trifft weder das eine noch das andere zu. Vielmehr will der Beschwerdeführer offensichtlich Interessen von B.________ wahrnehmen; dazu ist er jedoch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht legitimiert. Insbesondere könnte er auch nicht als deren Vertreter fungieren, weil dies Anwälten vorbehalten ist, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind ( Art. 40 Abs. 1 BGG ). Auf die Beschwerde ist deshalb mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.

2. Auf die Beschwerde könnte im Übrigen auch inhaltlich nicht eingetreten werden: Der Beschwerdeführer bestreitet den im angefochtenen Urteil ausführlich dargestellten Schwächezustand von B.________ nicht, sondern bestätigt diesen mit seinen Ausführungen vielmehr. Es wird nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern das angefochtene Urteil gegen Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), und die Beschwerde bleibt insofern unbegründet.

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, B.________, der KESB Region Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli