Appeal Against Compulsory Psychiatric Retention Under Article 397a ZGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint against a decision by a cantonal court regarding an individual's involuntary confinement in a psychiatric facility due to serious mental health issues. The individual, who had been hospitalized on a specific date, challenged the court's ruling, which upheld the necessity of continued treatment in an institutional setting based on medical assessments indicating the risk of self-harm and the burden posed to the surrounding community. The court found that the individual was in need of care that could only be provided through this form of treatment, and the legal framework justifying such confinement was cited. The complaint was ultimately deemed unsubstantiated by the higher court, which upheld the original ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Appeal Against Compulsory Psychiatric Retention Under Article 397a ZGB: The individual, who had been hospitalized on a specific date, challenged the court's ruling, which upheld the necessity of continued treatment in an institutional setting based on medical assessments indicating the risk of self-harm and the burden posed to the surrounding community. The court found that the individual was in need of care that could only be provided through this form of treatment, and the legal framework justifying such confinement was cited. The complaint was ultimately deemed unsubstantiated by the higher court, which upheld the original ruling.
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KI-generiertThe Tribunal referred to the relevant considerations in the judgment of the cantonal court when issuing its decision.
The final judgment of the Federal Tribunal was issued according to the procedure outlined in this article.
This provision was cited as the basis for the appeal filed against the cantonal court's decision regarding the custodian measure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_415/2009
Urteil vom 22. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsstatthalter von A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 8. Juni 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).
Nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 8. Juni 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des (am 5. April 2009 eingewiesenen) Beschwerdeführers gegen seine am 14. Mai 2009 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Zurückbehaltung im Psychiatriezentrum B.________ abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers an der Rekursverhandlung - erwog, der an einer langjährigen ... Erkrankung sowie an einer (seit Jahren anhaltenden) gravierenden ... leidende Beschwerdeführer müsse (nach Scheitern sämtlicher bisher versuchten ambulanten Massnahmen) stationär behandelt werden, weil er bei sofortiger Entlassung sich selbst gefährden und auch eine erhebliche Belastung für die Umgebung darstellen würde,
dass das Obergericht weiter erwog, nachdem der Beschwerdeführer gemäss seinen Vorbringen an der Rekursverhandlung zu einem betreuten Wohnen bereit sei, werde der weitere Klinikaufenthalt ohnehin nur noch bis zur Regelung der Anschlusslösung (betreutes Alters- oder Wohnheim) dauern,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV ( BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen des Obergerichts pauschal bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Rügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat,
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung des Beschwerdeführers im Psychiatriezentrum B.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geistes- oder Suchtkrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, zumal beim Entscheid auch die Belastung zu berücksichtigen ist, die der Beschwerdeführer für die Umgebung darstellt ( Art. 397a Abs. 2 ZGB ),
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Obergerichts verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Escher Füllemann