Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_414/2009 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Unpaid Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_414/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal regarding a decision made by a Cantonal Court concerning the opening of bankruptcy proceedings. The appellant was required to pay a court cost advance, which he failed to do within the specified timeframe, despite being notified and given a deadline. As a result, the Tribunal found that it could not proceed with the appeal due to the lack of compliance with the financial requirement, leading to the imposition of court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissible Due to Unpaid Cost Advance: The appellant was required to pay a court cost advance, which he failed to do within the specified timeframe, despite being notified and given a deadline. As a result, the Tribunal found that it could not proceed with the appeal due to the lack of compliance with the financial requirement, leading to the imposition of court costs on the appellant.

Schlagwörter

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nicht geleisteter Kostenvorschuss Konkursverfahren Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Zahlungsfrist Kündigungsfrist nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The decision not to enter the appeal was made according to the simplified procedure outlined in this article.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not admitted because the required cost deposit was not paid, as stipulated by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_414/2009

Urteil vom 11. September 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ Kranken-Versicherung AG,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Konkurseröffnung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 8. Juni 2009 des Kantonsgerichts Schwyz (Kantonsgerichtspräsident als Präsident der 2. Rekurskammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 8. Juni 2009 des Kantonsgerichts Schwyz,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 13. Juli 2009 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 19. Juni 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der wegen Zustellungsvereitelung (postalischer Vermerk der Unerreichbarkeit des Beschwerdeführers an der von diesem angegebenen Adresse) als am 17. Juli 2009 erfolgt geltenden Zustellung (MESSMER/IMBODEN, Die Eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 23 Ziff. 19 a.E.) dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist und unter Berücksichtigung der Gerichtsferien ( Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG ) weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz und dem Konkursamt A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann