Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_413/2026 KI-generiert

Inadmissibility of appeal against denial of free legal assistance due to deficient reasoning regarding the hopelessness of the action

Geschäftsnummer 5A_413/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and refused to enter into the matter regarding the denial of free legal assistance in a cantonal appeal proceeding, leaving the lower court's cost advance order and rejection intact. The dispute arose from several vague, AI-assisted submissions filed by the appellant to initiate civil proceedings concerning alleged medical and infectious disease issues without specifying concrete events or evidence, leading the lower court to dismiss the filings under Art. 132 para. 3 CPC and subsequently deny free legal assistance due to lack of prospects of success. The Supreme Court based its decision on Art. 42 para. 2 and Art. 108 para. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG), holding that the appellant failed to provide a legally sufficient, targeted argumentation addressing the lower court's finding of hopelessness under Art. 64 BGG.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 132 Abs. 3 ZPO, Art. 93 Abs. 1 Bst, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of appeal against denial of free legal assistance due to deficient reasoning regarding the hopelessness of the action: Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege für ein Beschwerdeverfahren nicht gewährt wurde. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann bzw. unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (BGE 135 III 127 E. 1.3; 138 IV 258 E. 1.1; 143 I 344 E. 1.2), wobei der Rechtsweg demjenigen in der Hauptsache folgt (BGE 137 III 380 E. 1.1). Bei dieser scheint der Beschwerdeführer sinngemäss ein nicht vermögensrechtliches Zivilverfahren einleiten zu wollen. Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 BGG).

Schlagwörter

KI-generiert
Unentgeltliche Rechtspflege (medizinische Belange)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_413/2026

Urteil vom 15. Mai 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Appellationsgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (medizinische Belange)

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 5. Mai 2026 (BEZ.2026.28).

Sachverhalt:

Mit mehreren Eingaben wandte sich der Beschwerdeführer an das Zivilgericht Basel-Stadt im Kontext mit einer "infektiologischen Problematik mit bakteriellen Nachweisen" bzw. einer "möglichen systemischen Entzündungsreaktion" und "strukturellen Beeinträchtigungen in mehreren Organsystemen", welche er im Spital habe abklären lassen wollen, wobei es im weiteren Verlauf zu einer Einbindung von Ärzten der Universitären Psychiatrischen Kliniken und der Polizei gekommen sei.

Mit Verfügung vom 7. April 2026 wies das Zivilgericht die Eingaben gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zurück mit der Begründung, auch aus der nachgebesserten Eingabe vom 1. April 2026 sei nicht ersichtlich, auf welche konkreten Ereignisse/Zeiträume etc. sich diese bezögen; offensichtlich handle es sich um KI-unterstützte Eingaben, mit welchen pauschal und ohne Belege versucht werde, ein zivilprozessuales Verfahren einzuleiten.

Mit Verfügung vom 5. Mai 2026 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren.

Mit Eingabe vom 12. Mai 2026 wendet sich dieser an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung der Verfügung vom 5. Mai 2026 und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren. Ferner verlangt er die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege für ein Beschwerdeverfahren nicht gewährt wurde. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann bzw. unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (BGE 135 III 127 E. 1.3; 138 IV 258 E. 1.1; 143 I 344 E. 1.2), wobei der Rechtsweg demjenigen in der Hauptsache folgt (BGE 137 III 380 E. 1.1). Bei dieser scheint der Beschwerdeführer sinngemäss ein nicht vermögensrechtliches Zivilverfahren einleiten zu wollen. Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 BGG).

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

3. Der Beschwerde mangelt es an einer sachgerichteten Auseinandersetzung mit der Begründung in der angefochtenen Verfügung, das kantonale Beschwerdeverfahren sei aussichtslos, wenn der Beschwerdeführer abstrakt und ohne Aktenhinweise (dazu 140 III 86 E. 2) behauptet, angesichts der unterlassenen infektiologischen Gesamtbewertung, der fehlenden behördlichen Koordination, der menschenrechtlichen Fragestellungen mit internationalem Bezug, seiner Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegenüber der Schweiz und Deutschland wegen fehlenden Zugangs zu effektiver medizinischer Versorgung, unterlassener infektiologischer Abklärung, struktureller Zugangsprobleme zum Gericht etc. habe seine Beschwerde Erfolgsaussichten.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das (offenkundig vor dem Hintergrund der Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses gestellte) Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

6. Für das bundesgerichtliche Verfahren wird kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und offenkundig hätte einem solchen Gesuch kein Erfolg beschieden sein können, weil die vorliegende Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg haben konnte (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli