Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_413/2017 KI-generiert

Husband's Appeal Against Marital Protection Measures Inadmissible

Geschäftsnummer 5A_413/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a married couple who have been together since 1971 and have three adult children. The wife, during a stay at a psychiatric clinic, filed for marital protection on June 9, 2016, which the husband attributed to another patient at the clinic. Following this, the local court determined their right to live separately and addressed the related consequences. The husband appealed this decision, but his appeal was rejected by the cantonal court on May 3, 2017. He subsequently filed a complaint with the higher court. However, the higher court noted the absence of constitutional grievances in the husband's complaint and ultimately decided not to consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Husband's Appeal Against Marital Protection Measures Inadmissible: The wife, during a stay at a psychiatric clinic, filed for marital protection on June 9, 2016, which the husband attributed to another patient at the clinic. Following this, the local court determined their right to live separately and addressed the related consequences. The husband appealed this decision, but his appeal was rejected by the cantonal court on May 3, 2017. He subsequently filed a complaint with the higher court. However, the higher court noted the absence of constitutional grievances in the husband's complaint and ultimately decided not to consider the appeal.

Schlagwörter

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Eheschutzmassnahmen erworbener Anspruch Einspruch gegen die Eheschliessung Zustimmung des Ehegatten ehelicher Härtefall Scheidung auf Klage eines Ehegatten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The decision to not enter a finding on the appeal was made under this procedural rule, which allows the President to decide as a single judge in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_413/2017

Urteil vom 9. Juni 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eheschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 3. Mai 2017.

Sachverhalt:

B.________ (geb. 1950) und A.________ (geb. 1949) sind seit 1971 verheiratet und haben drei längst erwachsene Kinder.

Während eines stationären Aufenthaltes in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik U.________ stellte die Ehefrau am 9. Juni 2016 ein Eheschutzgesuch. Nach der Darstellung von A.________ ist dies auf C.________, einen anderen Patienten der Klinik, zurückzuführen, welcher hinter seiner Frau her sei.

Mit Entscheid vom 13. Oktober 2016 stellte das Kreisgericht St. Gallen die Berechtigung zum Getrenntleben fest und regelte die Folgen.

Mit Entscheid vom 3. Mai 2017 wies das Kantonsgericht St. Gallen die hiergegen erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintreten konnte.

Mit Eingabe vom 3. Juni 2017 hat der Ehemann dagegen eine Beschwerde eingereicht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Eheschutzentscheid; dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen ( Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Die Eingabe enthält zwar kein eigentliches Rechtsbegehren; aus dem Kontext wird indes klar, was der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen (sie hätten sich beim Eheschluss Beistand in guten und schlechten Zeiten versprochen; was Gott verbinde, dürfe der Mensch nicht trennen; er nehme die Scheidung nicht an; er werde immer für seine Frau schauen) in der Sache verlangt, nämlich die Abweisung des Eheschutzgesuches. Sofern die Eingabe allerdings sinngemässe Begehren enthält, die über den Gegenstand des angefochtenen Entscheides hinausgehen (man müsse seiner Frau den Ehebrecher C.________ vom Leib halten; dieser müsse das seiner Ehefrau gestohlene Geld zurückbezahlen und die Hände von ihr lassen), sind diese unzulässig.

3. Sodann hat die Beschwerde inhaltlich gewissen Anforderungen zu genügen. Bei Eheschutzentscheiden handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG ( BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397; Urteile 5A_705/2013 vom 29. Juli 2014 E. 1.2; 5A_746/2014 vom 30. April 2015 E. 1.1), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Eine solche ist in den allgemeinen Ausführungen nicht enthalten und der Beschwerdeführer setzt sich auch nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander. In diesen wurde ausgeführt, dass die Parteien infolge der einvernehmlich getroffenen Unterbringung der Ehefrau bereits seit längerer Zeit getrennt leben und dass die Ehefrau vor beiden kantonalen Instanzen ihren Trennungswillen bekräftigt hat. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Parteien mit einvernehmlicher, aber eben nicht einseitiger Vereinbarung immer noch von der gerichtlichen Regelung abweichen könnten und dass es im Zusammenhang mit ehelichen Krisen verschiedene Beratungsstellen gibt, die aufzusuchen im vorliegenden Fall angezeigt sein könnte.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mangels der Erhebung von Verfassungsrügen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG entscheidet der Präsident als Einzelrichter.

5. Aufgrund der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli