Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_413/2008 KI-generiert

Recusal challenge in divorce proceedings fails for lack of substantiated reasoning under mandatory appeal-brief requirements

Geschäftsnummer 5A_413/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant's recusal challenge and appeal, ordering him to pay court costs of CHF 1,200; the lower court decision denying recusal remains in force. The appellant had sought the recusal of the first-instance instructing judge in his divorce proceedings, also newly challenging the president of the cantonal appellate court. The appellate court had rejected the recusal request as untimely for the new claim and unsubstantiated for the original one, noting prior judicial involvement in other proceedings was insufficient and the appellant's allegations—including claimed sexual relations between his wife and court staff—were unproven and defamatory. The Supreme Court held the appeal inadmissible for lack of sufficient reasoning under Article 42(2) and Article 108(1)(b) BGG, as the appellant merely repeated unsubstantiated allegations without demonstrating, as required by Article 106(2) BGG, how the lower court's decision violated federal or constitutional law.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Recusal challenge in divorce proceedings fails for lack of substantiated reasoning under mandatory appeal-brief requirements: The appellant had sought the recusal of the first-instance instructing judge in his divorce proceedings, also newly challenging the president of the cantonal appellate court. The appellate court had rejected the recusal request as untimely for the new claim and unsubstantiated for the original one, noting prior judicial involvement in other proceedings was insufficient and the appellant's allegations—including claimed sexual relations between his wife and court staff—were unproven and defamatory. The Supreme Court held the appeal inadmissible for lack of sufficient reasoning under Article 42(2) and Article 108(1)(b) BGG, as the appellant merely repeated unsubstantiated allegations without demonstrating, as required by Article 106(2) BGG, how the lower court's decision violated federal or constitutional law.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren verspätetes Ausstandsbegehren Ausstandsverfahren Einschüchterungsklage Zulässige Gründe Beteiligung am Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to declare the appeal inadmissible due to lack of sufficient reasoning.
Art. 55 Abs. 1 lit. c OG
in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28.
Art. 106 Abs. 2 BGG
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Imposed court costs on the losing appellant.
Art. 108 Abs. 1 BGG
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the losing appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_413/2008/bnm

Urteil vom 22. August 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Ausstand (Ehescheidung).

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 9. April 2008 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 9. April 2008 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Rekusationsbegehrens gegen den erstinstanzlichen Instruktionsrichter im Scheidungsprozess abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das basel-städtische Appellationsgericht erwog, das erst im Beschwerdeverfahren auch gegen einen Präsidenten des Zivilgerichts gestellte, im Übrigen völlig unbegründete und ehrverletzende Anschuldigungen enthaltende Rekusationsbegehren hätte bereits vor erster Instanz gestellt werden müssen und sei verspätet, sodann könne der Instruktionsrichter nicht wegen der Mitwirkung in früheren anderen Verfahren (u.a. Rechtsöffnungsverfahren) zwischen den gleichen Parteien abgelehnt werden, die vom Beschwerdeführer behaupteten Äusserungen des Instruktionsrichters im Vermittlungsverfahren würden von diesem ebenso bestritten wie die Behauptung, der Instruktionsrichter habe die Ehefrau nach der Vermittlungsverhandlung anlässlich einer Audienz in Familiensachen getroffen und diese beraten, zumal der Instruktionsrichter ohnehin nicht als Ehegerichtspräsident in Audienzen amte und die Frau durch eine Anwältin beraten werde,

dass das Appellationsgericht weiter erwog, die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung sexueller Beziehungen seiner Ehefrau mit dem Gerichtspersonal sei klar ehrverletzend, die erstinstanzliche Verneinung von Anhaltspunkten für Beratungen oder Absprachen zwischen dem Gericht und der Ehefrau erweise sich als willkürfrei, schliesslich setze sich der Beschwerdeführer nicht mit den erstinstanzlichen Erwägungen betreffend die Nichteinvernahme einer Gerichtsschreiberin als Zeugin auseinander,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise mit den entscheidenden Erwägungen des Appellationsgerichts auseinandersetzt,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Appellationsgerichts vom 9. April 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass es insbesondere nicht genügt, wenn der Beschwerdeführer, ohne nach Art. 105 Abs. 2/106 Abs. 2 BGG substantiierte Sachverhaltsrügen zu erheben, vor Bundesgericht seine unbewiesenen Behauptungen wiederholt und dem Scheidungsgericht (und neu auch dem Präsidenten des Appellationsgerichts) "rassistische Neigungen", "skandalöse Drohungen", "Korpsgeist des Richterstandes", "Geheimabsprachen mit der Gegenseite" und "sexuelle Beziehungen (scil. der Ehefrau) zum Gerichtspersonal" vorwirft,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann