Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_412/2026 KI-generiert

Inadmissibility of appeal against forced medication due to insufficient substantiation in psychiatric institutionalization

Geschäftsnummer 5A_412/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the appeal and upheld the lower cantonal court's judgment affirming an ordered forced medication (depot injections) for an individual suffering from paranoid schizophrenia and subject to involuntary institutionalization, with the prior institutional placement remaining in force. The dispute arose from the clinical administration of antipsychotic medication to treat psychotic symptoms, which the patient challenged despite documented severe health endangerment, treatment necessity, and lack of judgment capacity. The court based its inadmissibility decision on the lack of a sufficiently substantiated brief meeting the requirements for challenging factual determinations and legal applications under Articles 42 para. 2, 97 para. 1, 105 para. 1, 106 para. 2, and 108 para. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG), as the appellant merely raised abstract assertions and contested matters outside the scope of the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of appeal against forced medication due to insufficient substantiation in psychiatric institutionalization: Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich könnte höchstens eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (vgl. BGE 142 III 364 E. 2.4).

Schlagwörter

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Zwangsmedikation

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_412/2026

Urteil vom 15. Mai 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

zur Zeit Klinik B.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Münchwilen, Wilerstrasse 19, 8370 Sirnach.

Gegenstand

Zwangsmedikation,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. April 2026 (KES.2026.24).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie und ist seit längerem fürsorgerisch in der Klinik B.________ untergebracht, mit mehrmaliger Verlängerung bzw. Überprüfung durch die KESB Münchwilen.

Vorliegend geht es um die von der Klinik angeordnete Zwangsmedikation (Depotspritzen) zur Verbesserung der psychotischen Symptomatik. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 16. April 2026 ab.

Mit Eingabe vom 8. Mai 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich könnte höchstens eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (vgl. BGE 142 III 364 E. 2.4).

2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten erfolgenden Ausführungen im 17-seitigen angefochtenen Entscheid zur ernsthaften Gesundheitsgefährdung, zur Behandlungsbedürftigkeit und der betreffenden Urteilsunfähigkeit sowie zum Behandlungsplan nicht auseinander. Er hält einzig abstrakt fest, es fehle ihm nicht an einer Krankheits- und Behandlungseinsicht und er sei auch nicht selbstgefährdet wegen reduzierter Nahrungsaufnahme. Damit ist weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Zwangsmedikation dargetan.

Im Übrigen äussert sich der Beschwerdeführer - in ähnlicher Weise wie in den jeweiligen diesbezüglichen Beschwerden betreffend die fürsorgerische Unterbringung (vgl. Urteile 5A_351/2025 vom 8. Mai 2025 und 5A_320/2026 vom 16. April 2026) - zur fürsorgerischen Unterbringung, welche vorliegend allerdings nicht Verfahrensgegenstand ist, indem er kritisiert, jetzt schon sehr lange in der Klinik zu sein, obwohl die Verkäuferin in der Bäckerei damals die Polizei angelogen und er sie nicht getreten oder angefasst habe; er habe auch nie Personal angegriffen und einzig einer Frau beim Spaziergang die Brille abgezogen, als sie seine Begrüssung nicht erwidert habe.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Münchwilen und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli