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5A_412/2022 KI-generiert

Definitive Rechtsöffnung: Verweigerung des Nichteintretens wegen ungenügender Begründung der kantonalen Beschwerde und unzulässiger neuer Tatsachen vor Bundesgericht.

Geschäftsnummer 5A_412/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (Bundesgericht) dismissed the appellant's complaint (non-entrance) in a debt enforcement matter, upholding the lower court's decision and imposing court costs of CHF 1,000 on the appellant. The appellant had challenged a regional court's grant of definitive legal collection (definitive Rechtsöffnung) for CHF 72,000 plus interest and CHF 2,029, which the cantonal appellate court had refused to hear for insufficient grounds. The Federal Court found the appellant's submission failed to address the appellate court's reasoning, instead merely repeating arguments about matrimonial property coordination and incorrect alimony calculations, and raising new facts (wage garnishment) that were untimely under Art. 99 BGG. The dismissal was based on Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG for lack of sufficient legal reasoning, as the appellant did not contest the lower court's finding that he failed to provide adequate grounds in the cantonal appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Definitive Rechtsöffnung: Verweigerung des Nichteintretens wegen ungenügender Begründung der kantonalen Beschwerde und unzulässiger neuer Tatsachen vor Bundesgericht: The appellant had challenged a regional court's grant of definitive legal collection (definitive Rechtsöffnung) for CHF 72,000 plus interest and CHF 2,029, which the cantonal appellate court had refused to hear for insufficient grounds. The Federal Court found the appellant's submission failed to address the appellate court's reasoning, instead merely repeating arguments about matrimonial property coordination and incorrect alimony calculations, and raising new facts (wage garnishment) that were untimely under Art. 99 BGG. The dismissal was based on Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG for lack of sufficient legal reasoning, as the appellant did not contest the lower court's finding that he failed to provide adequate grounds in the cantonal appeal.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Schuldentilgung Lohnpfändung Konkursaufschub neues rechtliches Vorbringen Rechtsvorschlag materielle Begründetheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for non-entrance on the appeal due to lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_412/2022

Urteil vom 8. Juli 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Bersani,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 16. Mai 2022

(ZK 22 195).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 12. April 2022 erteilte das Regionalgericht Oberland der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland Ost, die definitive Rechtsöffnung für Fr. 72'000.-- nebst Zins sowie für Fr. 2'029.--.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. April 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 16. Mai 2022 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 30. Mai 2022 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer geht jedoch nicht darauf ein, dass er seine Beschwerde an das Obergericht ungenügend begründet hat. Er wiederholt bloss seine Vorbringen, wonach ein Betrag aus Güterrecht von der Bank C.________ koordiniert werde und die Alimentenschuld nicht korrekt berechnet worden sei. Dabei geht der Beschwerdeführer auch nicht auf die zusätzliche Erwägung des Obergerichts ein, wonach sich das Rechtsöffnungsgericht mit der materiellen Richtigkeit des als Rechtsöffnungstitel eingereichten Urteils nicht zu befassen habe. Soweit er sich sinngemäss auf die Tilgung der Alimentenschulden durch eine Lohnpfändung beruft, hätte er dies im kantonalen Verfahren vorbringen müssen. Vor Bundesgericht ist er damit verspätet ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg