Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_412/2021 KI-generiert

Father Challenges Cantonal Court's Child Maintenance Calculation

Geschäftsnummer 5A_412/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a divorce dispute where the district court in Visp dissolved the marriage between a husband who returned to Portugal and his wife who remained in Switzerland. The initial ruling placed their child under the mother's custody and required the father to pay monthly child support of CHF 398. Upon appeal, the Canton Court of Wallis adjusted this amount to CHF 350 per month. The father, dissatisfied with the new ruling, filed a complaint arguing for a reduction to EUR 185, claiming his income and expenses were misrepresented. He asserted that his monthly earnings were EUR 900, not EUR 954 as calculated, including vacation and holiday bonuses, while also disputing the analysis of his living costs and contributions from his brother. Despite presenting additional documentary evidence, the federal tribunal found the complaint insufficiently substantiated and dismissed it without assigning legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Father Challenges Cantonal Court's Child Maintenance Calculation: The initial ruling placed their child under the mother's custody and required the father to pay monthly child support of CHF 398. Upon appeal, the Canton Court of Wallis adjusted this amount to CHF 350 per month. The father, dissatisfied with the new ruling, filed a complaint arguing for a reduction to EUR 185, claiming his income and expenses were misrepresented. He asserted that his monthly earnings were EUR 900, not EUR 954 as calculated, including vacation and holiday bonuses, while also disputing the analysis of his living costs and contributions from his brother. Despite presenting additional documentary evidence, the federal tribunal found the complaint insufficiently substantiated and dismissed it without assigning legal costs.

Schlagwörter

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Ehescheidung Kinderalimentsberechnung willkürliche Tatsachenfeststellung Beitragsforderung substantiierte Begründung Unterhaltsberechnung elterlicher Unterhaltsbeitrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure because it was obviously insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of court costs given the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_412/2021

Urteil vom 21. Mai 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marc Truffer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 19. April 2021 (C1 20 124).

Sachverhalt:

Mit Teilurteil vom 2. September 2019 schied das Bezirksgericht Visp die Ehe zwischen dem nach Portugal zurückgekehrten rubrizierten Beschwerdeführer und der in der Schweiz verbliebenen Ehefrau und stellte das gemeinsame Kind unter die Obhut der Mutter. Mit weiterem Teilurteil vom 2. April 2020 verpflichtete es den Vater zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 398.-- für das Kind. Im Rahmen der Berufung setzt das Kantonsgericht Wallis den Kindesunterhalt mit Urteil vom 19. April 2021 auf Fr. 350.-- fest. Dagegen hat der Vater am 13. Mai 2021 eine Beschwerde erhoben mit dem (sich aus der Aussage, es verbliebe ihm lediglich ein Betrag von EUR 185.-- pro Monat, sinngemäss ergebenden) Begehren um Festsetzung eines Kindesunterhaltes in der Höhe von EUR 185.--.

Erwägungen:

1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Während der Beschwerdeführer erstinstanzlich trotz mehrmaliger Aufforderung und Fristerstreckung mit Ausnahme des Arbeitsvertrages keinerlei Unterlagen zu den Akten gegeben hatte, reichte er im Rahmen der Berufung gewisse Belege nach. Das Kantonsgericht setzte den Kindesunterhalt anhand der nunmehr vorhandenen Dokumente sowie in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime fest. Dabei ging es von einem Monatsgehalt von EUR 954.60 sowie Auslagen von EUR 630.-- aus (Wohnen EUR 75; Essen, Haushalt, Kleider EUR 250.--; Berufsauslagen, Auto EUR 225.--; Telekommunikation EUR 30.--; Besuchsrechtskosten EUR 50.--).

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Basisgehalt betrage nur EUR 900.--, die EUR 954.-- seien einschliesslich Urlaubs- und Weihnachtsgeld (was im Übrigen schon im angefochtenen Urteil so erwähnt ist), die Stromrechnungen seien falsch analysiert worden, wobei er Belege nachreichen könne, sein Bruder, der gar nicht in Portugal lebe, bezahle nichts an die Liegenschaft und das Kantonsgericht solle nicht versuchen, Dinge zu erraten oder sich vorzustellen, ohne es genau zu wissen, er verstehe nicht, was mit den EUR 75.-- Wohnkosten gemeint sei (das Kantonsgericht berechnete mangels anderer Anhaltspunkte bei einem Grundstückswert von EUR 87'110.-- Unterhalts- und Nebenkosten von 1 %, entsprechend EUR 72,59 bzw. gerundet EUR 75.-- pro Monat, und hielt im Übrigen fest, der Bruder müsse als hälftiger Miteigentümer ebenfalls elementare Grundkosten mittragen) und mit EUR 50.-- könne er unmöglich seinen Sohn in den Urlaub holen (das Kantonsgericht setzte hierfür einen monatlichen Betrag ein, wobei das Ferienrecht nicht jeden Monat ausgeübt wird); insgesamt habe er Auslagen von EUR 715.-- und es verblieben ihm somit bei einem Basisgehalt von EUR 900.-- nur EUR 185.-- pro Monat.

All diese Ausführungen betreffen die Sachverhaltsfeststellung, nämlich die Feststellung des Nettoeinkommens und der monatlichen Auslagen; sie werden jedoch in rein appellatorischer Form vorgetragen, eine Verletzung des Willkürverbotes gemäss Art. 9 BV wird weder explizit noch dem Sinn nach geltend gemacht.

Sodann enthält die Beschwerde in rechtlicher Hinsicht keinerlei Ausführungen.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli