Debtor's Appeal of Bankruptcy Order Dismissed for Insufficient Argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal by an appellant against the decision of the District Court of Pfäffikon to open bankruptcy proceedings against him for a debt owed to a respondent company. The appellant had sought an extension to appeal this decision, which was subsequently denied by the Zurich Higher Court due to lateness, and the court also indicated that the appeal would not have succeeded regardless. The appellant then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing for restoration of the appeal deadline, although this was unnecessary since the appeal to the Federal Tribunal was timely. However, the court found the appeal did not sufficiently address the previous court's key findings, resulting in the complaint lacking the required substantiation and thus inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal of Bankruptcy Order Dismissed for Insufficient Argumentation: The appellant had sought an extension to appeal this decision, which was subsequently denied by the Zurich Higher Court due to lateness, and the court also indicated that the appeal would not have succeeded regardless. The appellant then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing for restoration of the appeal deadline, although this was unnecessary since the appeal to the Federal Tribunal was timely. However, the court found the appeal did not sufficiently address the previous court's key findings, resulting in the complaint lacking the required substantiation and thus inadmissible.
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KI-generiertUsed to rule not to enter the appeal in the simplified procedure due to insufficient grounds for appeal.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_412/2020
Urteil vom 8. Juni 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. April 2020 (PS200091-O/U).
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 3. März 2020 eröffnete das Bezirksgericht Pfäffikon den Konkurs über den Beschwerdeführer für eine Forderung der Beschwerdegegnerin.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. April 2020 (Poststempel) Beschwerde. Er verlangte sinngemäss die Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Mit Beschluss vom 20. April 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und trat auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein. In einer Eventualerwägung hat das Obergericht erwogen, dass die Beschwerde selbst dann keinen Erfolg hätte, wenn auf sie einzutreten wäre.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 22. Mai 2020 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2. Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist.
Das Gesuch ist gegenstandslos, da der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht fristgerecht eingereicht hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren um Fristwiederherstellung ersucht, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass seine an das Bundesgericht gerichtete Beschwerde weitgehend wörtlich derjenigen an das Obergericht entspricht.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
Wie gesagt, entspricht die Beschwerde an das Bundesgericht weitgehend wörtlich der Beschwerde an das Obergericht. Auf diese Weise setzt sich der Beschwerdeführer gerade nicht mit den Erwägungen des angefochtenen obergerichtlichen Entscheids auseinander. Eine solche Beschwerdebegründung genügt Art. 42 Abs. 2 BGG nicht ( BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.).
Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Pfäffikon, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich, dem Betreibungsamt Pfäffikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg