Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_412/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Rejection of Untimely Appeal Regarding Welfare Placement Order

Geschäftsnummer 5A_412/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual appealing against a decision made by the Child and Adult Protection Agency (KESB) Bern Mittelland Nord on 17 April 2019 regarding his compulsory detention based on a new assessment report. The individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal following the Obergericht of the Canton of Bern's decision not to admit a prior appeal, ruling it was overdue. The appellant challenged this, arguing that the appeal against the KESB's decision was made timely and requested compensation for the inconveniences caused by the detention. Additionally, he sought suspension of the proceedings and legal aid. The Federal Tribunal had to consider whether his appeal against the KESB's decision was submitted within the ten-day period stipulated by law.

Legislator-Regeste

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Art. 450b Abs. 2 ZGB, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Rejection of Untimely Appeal Regarding Welfare Placement Order: The individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal following the Obergericht of the Canton of Bern's decision not to admit a prior appeal, ruling it was overdue. The appellant challenged this, arguing that the appeal against the KESB's decision was made timely and requested compensation for the inconveniences caused by the detention. Additionally, he sought suspension of the proceedings and legal aid. The Federal Tribunal had to consider whether his appeal against the KESB's decision was submitted within the ten-day period stipulated by law.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Überprüfung einer früheren Entscheidung Kindesunterbringung Beschwerdelegitimation Einstellung der Sozialhilfe Erwachsenenschutzbehörde begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the merits of the appeal because it was obviously insufficiently reasoned in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court fee should be levied in view of the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_412/2019

Urteil vom 21. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 15. Mai 2019 (KES 19 340).

Sachverhalt:

Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_363/2019 vom 8. Mai 2019 verwiesen werden.

Vorliegend geht es um die Frage, ob die auf das zwischenzeitlich ergangene Gutachten gestützte Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung durch die KESB Bern Mittelland Nord vom 17. April 2019 (Zustellung am Folgetag) beim Obergericht des Kantons Bern innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist von Art. 450b Abs. 2 ZGB angefochten wurde.

Das Obergericht hat dies verneint und am 15. Mai 2019 einen Nichteintretensentscheid erlassen.

Dagegen hat A.________ am 17. Mai 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung. Sodann stellt er Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren für "Inkonvenienzen der fürsorgerischen Unterbringung". Ferner reicht er Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege ein.

Erwägungen:

1. Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Soweit der Beschwerdeführer mehr oder anderes verlangt, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten ( BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365 ; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156). Dies betrifft namentlich die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren.

2. Weil im bundesgerichtlichen Verfahren nur der kantonal letztinstanzliche Entscheid Anfechtungsobjekt bilden kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde ebenfalls von vornherein nicht einzutreten, soweit direkt Vorwürfe an die Adresse der KESB erfolgen und deren Handeln kritisiert wird.

An der Sache vorbei gehen sodann die Ausführungen rund um gestellte Revisionsbegehren. Vorliegend geht es einzig darum, ob der Beschwerdeführer gegen den Unterbringungsentscheid der KESB vom 17. April 2019 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht erhoben hat. Dabei ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2BGG), was eine zielgerichtete Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Das Obergericht hat erwogen, in der - an das Bundesgericht weitergeleiteten und dort im Verfahren 5A_363/2019 behandelten - Eingabe vom 28. April 2019 habe der Beschwerdeführer auf den obergerichtlichen Entscheid vom 1. April 2019 Bezug genommen und sich auch inhaltlich nur damit auseinandergesetzt; nach Treu und Glauben könne nicht auf einen Willen zur Anfechtung des Entscheides der KESB vom 17. April 2019 geschlossen werden, zumal er auch mit keinem Wort auf das Gutachten eingehe. Sodann habe er in seiner E-Mail vom 5. Mai 2019 ausdrücklich festgehalten, die Weiterleitung der Eingabe vom 28. April 2019 an das Bundesgericht "sei so zu belassen". Weitere Eingaben mit Anfechtungswillen seien nicht auszumachen. Die Eingabe vom 22. April 2019 an die KESB sei als "Revisionsgesuch" betitelt und enthalte sinngemäss ein Gesuch um Wiedererwägung, zumal auch darin auf die Einweisung zur Begutachtung Bezug genommen werde. Ferner habe das Obergericht den damaligen Rechtsvertreter am 2. Mai 2019 kontaktiert und mit Schreiben vom 6. Mai 2019 auf die widersprüchlichen Eingaben des Mandanten hingewiesen. Seitens des Rechtsvertreters sei jedoch keine Beschwerde eingegangen oder Klarstellung erfolgt.

4. Spezifische Ausführungen, mit welchen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeführung und damit eine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit dem Nichteintretensentscheid aufgezeigt würde, erfolgen nicht. Vielmehr sind die verschiedenen Vorbringen zur Darlegung einer dahingehenden Rechtsverletzung ungeeignet: Dies gilt angesichts der bewussten Regelung der Beschwerdefrist durch den Bundesgesetzgeber für den pauschalen Verweis des Beschwerdeführers, er sei unter hohem Druck gestanden. Sodann ist die Behauptung, die oberinstanzlichen Ausführungen seien absurd, weil die beiden KESB-Entscheide prozessual miteinander verknüpft seien und sich kaum trennen liessen, gleichermassen falsch wie an der Sache vorbeiführend: Die erste Unterbringung erfolgte zum Zweck der Begutachtung und die zweite, um welche es vorliegend geht, stützte sich auf das erstattete Gutachten. Der Einweisungsgrund war mithin ein völlig anderer und ab der zweiten Unterbringung war die erste gegenstandslos, wie dies im Urteil 5A_363/2019 dargestellt wurde. Der nunmehr tragende Unterbringungsentscheid vom 17. April 2019 war als Folge anzufechten und vorliegend ist Beschwerdegegenstand, ob dies rechtzeitig geschah. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer nicht etwa vorgeworfen, sich in den Eingaben vom 22. und 28. April 2019 nicht zum Gutachten geäussert zu haben, sondern vielmehr dieser Umstand als zusätzliche Bestätigung dafür angesehen, dass in beiden Eingaben nicht der neue Unterbringungsentscheid vom 17. April 2019 angefochten war.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

6. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Mittelland Nord und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli